Volksvertreter Bernd Nößler

Stellungnahme zur Petition Igelschutz im Landkreis Emmendingen - für eine friedliche Koexistenz von Igeln und Mährobotern

Bündnis 90/Grüne, zuletzt bearbeitet am 18.07.2026

Fraktionsbeschluss, veröffentlicht von Barbara Schuler. Die Entscheidungsgrundlage ist ein Beschluss der Fraktion Bündnis 90/Grüne

Ich stimme zu / überwiegend zu.
Ich unterstütze einen Antrag im Parlament, wenn sich genügend andere Vertreter anschließen.
Ich befürworte eine öffentliche Anhörung im Fachausschuss.
Ich befürworte eine öffentliche Anhörung im Parlament/Plenum.

Stellungnahme zur Igelschutzpetition im Landkreis Emmendingen

Im Rahmen der Prüfung ordnungsrechtlicher Maßnahmen zum Schutz der lokalen Biodiversität –
insbesondere zum Erhalt nachtaktiver Kleinsäuger wie dem Igel – befasste sich die Grüne
Kreistagsfraktion im Landkreis Emmendingen mit der Erforderlichkeit der Einführung eines
zeitlich begrenzten Betriebsverbots für Mähroboter während der Nachtstunden.
Ein entsprechender Prüfantrag unserer Kreistagsfraktion wurde vom Landratsamt Emmendingen und
dem Regierungspräsidium Freiburg leider negativ beschieden.
In Baden-Württemberg gibt es bereits gültige Allgemeinverfügungen für ein nächtliches Fahrverbot
von Mährobotern im Landkreis Esslingen (vom 16.04.2026), im Stadtkreis Ulm (vom 26.11.2025), in
Stuttgart (vom 06.05.2026) sowie demnächst auch im Stadtkreis Freiburg.
Für uns bleibt es nicht nachvollziehbar, warum in einigen Gebietskörperschaften im Land Baden-
Württemberg entsprechende Allgemeinverfügungen zur Anwendung gebracht worden sind, diese
aber im Landkreis Emmendingen als rechtlich nicht zulässig eingestuft werden.
Dass Mähroboter bei Dämmerung und Dunkelheit eine erhebliche Gefahr für die Kleintierfauna
darstellen und herkömmliche Schutzmechanismen unzureichend sind, wird auch vom LRA
Emmendingen in der Sache nicht bestritten. Es wird aber argumentiert, dass Landkreis und
Kommunen entsprechende Hinweise in der Presse veröffentlichen und damit den Schutz ausreichend
gewährleisten könnten.
Unsere Kreistagsfraktion setzt sich jedoch weiterhin für einen rechtssicheren Erlass ein, weil immer
noch viele Tiere durch Mähroboter im Nachtbetrieb verletzt oder getötet werden.
Folgende Feststellungen sind für uns dabei wesentlich:
• Das Nachtfahrverbot dient dem Schutz der besonders geschützten Tierart Igel sowie anderer
nachtaktiver Kleintiere und verfolgt damit einen legitimen Zweck.
• Ein Nachtfahrverbot ist geeignet, da die betroffenen Tierarten dämmerungs- und nachtaktiv
sind. Dieser vergleichsweise geringfügige Eingriff steht das Ziel der Verhinderung oder
zumindest deutlichen Verringerung der Gefahr einer Verletzung artenschutzrechtlich
besonders geschützter Tiere im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gegenüber. Der
Bundesgesetzgeber selbst misst der Einhaltung dieses Schutzgebots ein hohes öffentliches
Interesse bei, was sich an der Bußgeldandrohung von bis zu 50.000 Euro – auch bei
fahrlässigen Verstößen – gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 7 BNatSchG zeigt.
• Eine Allgemeinverfügung ist erforderlich. Mildere Maßnahmen, mit denen ein vergleichbarer
Erfolg mit einer vergleichbaren Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeigeführt
werden könnte, sind nicht ersichtlich. Igel fliehen nicht vor Gefahr, sie rollen sich zusammen,
dadurch erkennt der Roboter sie in der Regel nicht als Hindernis. Hersteller von Mährobotern
weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Geräte nicht unbeaufsichtigt betrieben werden
sollen. Tierärzte und Igelstationen dokumentieren regelmäßig typische Schnittverletzungen
durch Mähroboter, die größtenteils zum Tode führen. Die verletzten Tiere haben meist sehr
lange und erhebliche Leidenszeiten, weil die verletzten Tiere Verstecke aufsuchen und erst
nach einigen Stunden oder Tagen verenden.
• Der Erlass einer Allgemeinverfügung ist als angemessen zu bewerten, da die
Allgemeinverfügung das Verbot auf die Nachtstunden beschränkt und die Nutzung von
Mährobotern während des gesamten Tages unberührt lässt. Angesichts der überschaubaren
Dauer für den Mähvorgang stellt es keine unzumutbare Einschränkung dar, den Betrieb auf
den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zu beschränken, denn es
verbleibt ausreichend Zeit für deren Einsatz.

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