Änderung des Schulgesetzes; Untersagung der Nutzung von Stehplätzen in Schulbussen

Petitioner not public
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Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

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  1. Launched 2013
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Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

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Petition addressed to: Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Die Regelung zur Schülerbeförderung im Schulgesetz RLP in § 69, Abs. 5, Satz 1 lässt zu, dass in Schulbussen bis zu 70% der zulässigen Stehplätze auf „kürzeren Strecken“ verwendet werden dürfen.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Ich möchte, dass die Nutzung von Stehplätzen in Schulbussen durch Gesetzeskraft untersagt wird.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Der Landtag von RLP möge die notwendige Änderung dieses Paragraphen dahingehend beschließen dass die Verwendung von Stehplätzen bei der Schülerbeförderung nicht mehr erlaubt ist. Die Landesregierung möge diese Änderung umsetzen.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Schulgesetz RLP, § 69, Abs. 5, Satz 1.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde

Nicht nur, dass die Verwendung von Stehplätzen in Bussen generell gefährlich ist, ist sie in Schulbussen geradezu eine fahrlässige Gefährdung des Kindeswohls. Auch die auslegbare Formulierung „kürzere Strecken“ ist unter Haftungsgesichtspunkten nicht hinnehmbar.

Petition details

Petition started: 02/12/2013
Collection ends: 03/27/2013
Region: Rhineland-Palatinate
Topic:  

News

  • „….Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Schulgesetzes (§ 69
    Abs. 5) begehren. Im Einzelnen wünschen Sie die Untersagung der Nutzung von Stehplätzen in
    Schulbussen.

    Bei Ihrer Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeich-
    nungsfrist, in der weitere 2362 Personen mitzeichneten, endete am 27. März 2013.

    Der Petitionsausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 über Ihre Legislativeinga-
    be beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehen-
    den Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministe-
    rium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur im Vorfeld zunächst um eine Stel-
    lungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

    Das Ministerium hat mit Schreiben vom 10. April 2013 folgende Stellungnahme abgegeben:

    „Damit die Forderung nach einem Verbot der Nutzung von Stehplätzen in
    Schulbussen richtig bewertet werden kann, ist zunächst darauf hinzuweisen,
    dass das Schulgesetz grundsätzlich davon ausgeht, dass die Aufgabe der
    Schülerbeförderung durch den ÖPNV sichergestellt ist. Besondere Schulbusse
    werden nur dann eingesetzt, soweit zumutbare öffentliche Verkehrsmittel nicht
    bestehen.
    Für den Einsatz dieser Schulbusse – und nur für die – gelten dann die Rege-
    lungen des § 69 Abs. 5 Schulgesetz, die nach dem Willen des Petenten in Satz
    1 geändert werden sollen. Der Anwendungsbereich der gewünschten Geset-
    zesänderung wäre damit nur gering.

    Die jetzige Regelung sieht beim Einsatz der Schulbusse vor, die Zahl der zu-
    lässigen Stehplätze nur auf kürzeren Strecken und zu 70 Prozent zu nutzen.

    Die Landesregierung hat sich in der Vergangenheit mehrfach zur Sicherheit in
    Schulbussen geäußert, so in der Beantwortung der Kleinen Anfragen Nummer
    1108 und Nummer 1147 vom 26. November 2007 bzw. 17. Dezember 2007
    (Drucksache 15/1778) sowie der Kleinen Anfrage Nummer 1304 vom 10. März
    2008 (Drucksache 15/2075). Die dort gemachten Aussagen gelten nach wie
    vor. Aufgrund der Unfallstatistik ist der Bus das sicherste Verkehrsmittel bei der
    Bewältigung des Schulweges. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt dabei
    nach § 3 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung eine zulässige Höchstgeschwin-
    digkeit von 60 km/h, soweit stehende Fahrgäste befördert werden. Darüber hi-
    naus hat der Landesbetrieb Mobilität Genehmigungsauflagen für Autobahn-
    fahrten erteilt, wonach die Nutzung von Stehplätzen in diesen Fällen untersagt
    ist.

    Eine Änderung des § 69 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz mit dem Ziel, die Nutzung
    von Stehplätzen zu untersagen, ist unter Sicherheitsaspekten nicht notwendig
    und würde darüber hinaus die Kosten der Schülerbeförderung vervielfachen.
    Im Rahmen der Konnexität würde bei der jetzigen Kostenregelung damit der
    Landeshaushalt zusätzlich belastet.“

    Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
    gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen.
    Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen…“.

    Begründung (PDF)

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