Änderungen des Frequenz-Teil Abschnitt Frequenz Teilplan 213 Eintrag 213007 sowie den Frequenz T

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundesnetzagentur, Petitionsausschuss des deutschen Bundestages

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Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Bundesnetzagentur, Petitionsausschuss des deutschen Bundestages

Änderungen des Frequenz-Teil Abschnitt
Frequenz Teilplan 213 Eintrag  213007  sowie den  
Frequenz Teilplan 248 Eintrag  248011   
des 
Frequenzplan 1/2021 
Frequenzen wie folgt 

  1. Kanal 1 - 149,0250 MHz.
  2. Kanal 2 - 149,0375 MHz.
  3. Kanal 3 - 149,0500 MHz.
  4. Kanal 4 - 149,0875 MHz.
  5. Kanal 5 - 149,1000 MHz.
  6. Kanal 6 - 149,1125 MHz.

Mit 1 Watt ERP
446,000–446,200 MHz
Mit 0,5 Watt ERP
Änderungen auf  Grund des § 55 und 54 TKG
Telekommunikationsgesetzes (TKG) sollen die Frequenzen der Kurzstreckenfunk  zur Nutzung durch die Allgemeinheit auf PMR446 sowie FreeNet 149 Mhz  primär zugeteilt werden, als Video Funkstrecke mit Digitaler Übertragung mit 12,5 kHz Raster 
         
Hinweise 1. Die genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen ge nutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei ge meinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszu schließen und hinzunehmen. 2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG). 3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommuni kationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art). 4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verant wortlich. 5. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden die Parameter der Europäisch harmonisieren Norm EN 300 296 EN 300 113 und EN 301 166 zugrunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen. Abhängig von den verwendeten Selektiersystemen werden die technische Spezifikationen TS 102 361, TS 102 490 oder TS 103 236 angewen det. 6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung ei ner effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Um fang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen.
Begründung 
Diese Frequenzbereiche sind vielfältig als Funkanwendungen in Nutzung, da hier eine Video Linkstrecke wegen der sauberen übertragen in Frage kommt und der Jedermanns Funk eher wenig Anwendung findet, (eher  untergeordnet ein Rolle spielt) würde dies auch als Video Babyphone in Frage kommen, da hier schon diesbezüglich Audio Anwendung genutzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Graf DE3HPG
               

Begründung

Weil Frequenzen ein knappes gut sind und man für den unsinnigen Jedermanns Funk nicht
alles alleine verschenken kann.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 14.08.2021
Sammlung endet: 13.08.2022
Region: Deutschland
Kategorie: Wohnen

Neuigkeiten

  • Liebe Unterstützende,
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