Bölge : Almanya
 

Arbeitslosengeld II - Anpassung der Verordnung zur Berechnung von Einkommen beim ALG II und beim Sozialgeld

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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Mit der Petition wird gefordert, die Verordnung zur Berechnung von Einkommen beim ALG II und beim Sozialgeld insoweit anzupassen, dass diese den steuerlichen Regelungen, mindestens jedoch denen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, entspricht.

Gerekçe

Durch ein sozialgerichtliches Verfahren ist der Petent darauf aufmerksam geworden, dass der arbeitende Mensch, der meist ohne eigenes Verschulden nur Einnahmen unwesentlich höher als dem soziokulturellen Existenzminimum erhält, denen weitgehend gleichgestellt wird, die keine Einnahmen erhalten. Dementsprechend enthält die o.g. Verordnung nicht nur den selbsterklärenden Passus „muss den Lebensumständen während des Leistungsbezugs […] entsprechen“ sondern beschränkt Abzugsmöglichkeiten (Betriebsausgaben, Werbungskosten …) auch nach einem wesentlich strengeren Maß als das ohnehin schon sehr rigide deutsche Steuerrecht. Selbst Angehörige des öffentlichen Dienstes (also Beamte und Angestellte, die ebenfalls aus Steuermitteln vergütet werden) sind erwerbstätigen Hilfebedürftigen deutlich besser gestellt (entsprechende Regelungen z.B. des Bundesreisekostengesetzes werden in der o.g. Verordnung nicht analog angewandt, sondern stark eingeschränkt, mit der Begründung, ein arbeitender Leistungsempfänger dürfe nicht besser gestellt werden als ein nicht arbeitender, siehe z.B. Erklärung zu Regelung betreffend Verpflegungsmehraufwendungen, S.18 des entsprechenden Verordnungsentwurfs, dort wörtlich: „dem Hilfebedürftigen ist zumutbar, mögliche […] Mehraufwendungen soweit wie möglich zu reduzieren, er darf dadurch nicht gegenüber anderen Hilfebedürftigen besser gestellt werden“).Es ist unerträglich und setzt fatale Signale, dass Menschen, die arbeiten gehen und wegen (politisch gewolltem, siehe Ausweitung des Niedriglohnsektors , Agenda 2010) Versagen von Politik und Wirtschaft keinen angemessenen Lohn, sondern nur einen unangemessen niedrigen erhalten und daher zusätzlich öffentlicher Unterstützung bedürfen, sogar noch unbegründet schlechter gestellt werden als Angehörige des öffentlichen Dienstes, die komplett aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden. Erst Recht darf es nicht sein, dass diese Leistungsempfängern ohne Einkommen gleichgestellt werden - jedenfalls solange nicht, wie darunter nicht nur Menschen fallen, die unverschuldet wegen Alters oder Krankheit nicht mehr arbeiten gehen können, sondern z.B. auch in erheblichem Umfange offensichtliche „Nichtleistungsträger“, die sich ihrer Arbeitsobliegenheit z.B. durch Kind(er/wünsche), taktisches Vorgehen oder falschen Pass entziehen. Daher müssen diese Sonderregelungen zum Nachteil arbeitender Empfänger von Sozialleistungen unverzüglich ersatzlos wegfallen und insoweit den Regelungen aus dem Einkommenssteuerrecht, mindestens jedoch den Regelungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes (analog BRKG u.a.) gleichgesetzt werden.

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Dilekçe detayları

Dilekçe başlatıldı: 15.03.2017
Koleksiyon sona eriyor: 08.05.2017
Bölge : Almanya
Konu:  

Haberler

  • Pet 4-18-11-81503-040718 Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Verordnung zur Berechnung von Einkommen beim
    Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld insoweit anzupassen, dass diese den
    steuerlichen Regelungen, mindestens jedoch denen von Angehörigen des öffentlichen
    Dienstes, entspricht.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Abzugsmöglichkeiten wie
    Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen von Leistungen des
    Arbeitslosengeldes II (ALG II) in wesentlich geringem Umfang bestünden als bei
    steuerrechtlichen Vorschriften. Dies sei ungerecht und müsse korrigiert werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 30 Mitzeichnern unterstützt,
    und es gingen 2 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
    folgt zusammenfassen:

    Das Steuerrecht und die Regelungen nach dem SGB II verfolgen unterschiedliche
    Zielsetzungen und haben dementsprechend unterschiedliche Regelungsgehalte.

    Das ALG II ist eine nachrangige staatliche Fürsorgeleistung zur Sicherung des
    sozio-kulturellen Existenzminimums. Leistungsberechtigte sind daher verpflichtet, alle
    Einnahmen für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Das SGB II sowie die Verordnung
    zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen
    und Vermögen beim ALG II / Sozialgeld (ALG II-V) enthält deshalb eigene Regelungen
    zur Einkommensbereinigung, also zur Absetzung von Aufwendungen insbesondere
    von Erwerbseinkommen.

    Die steuerliche Leistungsfähigkeit kann daher anders zu beurteilen sein, als der
    Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines Leistungsberechtigten, der ergänzend zu seinem
    Arbeitseinkommen auf das ALG II angewiesen ist.

    Soweit der Petent eine Angleichung an die Reglungen für Beschäftigte im öffentlichen
    Dienst angesprochen hat, ist darauf hinzuweisen, dass Ansprüche der Beschäftigten
    sich aus ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis ergeben und nicht auf der Grundlage des
    SGB II beruhen.

    Eine Angleichung der steuerrechtlichen Vorschriften entspräche damit nicht der
    Zielsetzung der jeweiligen Regelungen und ist daher nach Auffassung des
    Petitionsausschusses abzulehnen.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Der Petitionsausschuss
    empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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