Arbeitslosengeld II - Mütter/Väter in der Erziehungszeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

77 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

77 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Mütter/ Väter, die sich in der Erziehungszeit befinden und ALG2 empfangen von der Ortsanwesenheitspflicht befreit werden.

Begründung

Mütter/ Väter, die sich in der Erziehungszeit befinden, sind auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Dass sie trotzdem der Ortsanwesenheitspflicht unterliegen bedeutet einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand (Überprüfen der Ortsanwesenheit, Besuche beim Arbeitsvermittler) und eine unnötige Einschränkung der persönlichen Freiheit. Die Betroffenen sollten entsprechenden Freistellungsantrag stellen können.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.10.2008
Sammlung endet: 11.12.2008
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Clara Hilsberg Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
    beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung Mit der Petition soll erreicht werden, dass Mütter/Väter, die sich in der Erziehungszeit
    befinden und Arbeitslosengeld II empfangen, von der Ortsanwesenheitspflicht befreit
    werden.

    Zur Begründung weist die Petentin im Wesentlichen darauf hin, dass Elternteile in
    Erziehungszeit
    auf
    dem
    Arbeitsmarkt
    nicht
    vermittelbar
    seien.
    Ihre
    Ortsanwesenheitspflicht bedeute daher nur einen unnötigen bürokratischen
    Mehraufwand und unnötige Einschränkung der persönlichen Freiheit.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 77 Mitzeichnungen unterstützt.

    Der
    Petitionsausschuss
    hat
    zu
    der
    Eingabe
    eine
    Stellungnahme
    des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
    der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Empfänger von Arbeitslosengeld II sind gemäß § 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
    Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zur
    Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Hierzu ist es
    erforderlich, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Arbeitsu-
    chenden im zeit- und ortsnahen Bereich erreichen kann. Die Regelungen über die
    Ortsabwesenheit in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) dienen in erster Linie der
    schnellen Erreichbarkeit im Falle eines Vermittlungsangebotes und damit der Vermitt-

    lung in Arbeit; sie sind nicht darauf ausgerichtet, die Handlungsmöglichkeiten Arbeit-
    suchender einzuengen.

    Die Vorschriften der EAO sind uneingeschränkt anzuwenden, wenn die Betreuung
    eines Kindes ab dem dritten Lebensjahr in einer Tageseinrichtung oder auf sonstige
    Weise sichergestellt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB II), da dem erwerbs-
    fähigen Hilfebedürftigen in diesem Fall jede Arbeit zumutbar ist.

    Daneben gibt es den Personenkreis, dem aus bestimmten Gründen nicht jede Arbeit
    zumutbar ist. Hierzu gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz SGB II auch
    erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ein Kind unter drei Jahren betreuen. Bei Personen,
    die vorübergehend nicht eingliederbar sind, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die
    entsprechende Anwendung der EAO sinnvoll ist. Die Bestimmungen der EAO dienen
    nicht nur der schnellen Erreichbarkeit zur Vermittlung in Beschäftigung; ihnen liegt
    unabhängig davon der Gedanke zugrunde, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige
    erforderlichenfalls in der Lage sein muss, den Leistungsträger täglich und ohne
    unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss daher
    auch im eigenen Interesse unverzüglich beispielsweise Mitteilungen des Trägers
    persönlich zur Kenntnis nehmen und den Träger aufsuchen können.

    Dem Leistungsträger wird in diesen Fällen ein Ermessensspielraum eingeräumt, den
    er ausfüllen muss. Es ist also eine auf den Einzelfall zugeschnittene und interessen-
    gerechte Entscheidung zu treffen.

    Ein auswärtiger Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ist für die
    Dauer von drei Wochen im Kalenderjahr für den Leistungsanspruch unschädlich,
    wenn der persönliche Ansprechpartner zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.

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