08.06.2017, 07:01
Clara Hilsberg Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung Mit der Petition soll erreicht werden, dass Mütter/Väter, die sich in der Erziehungszeit
befinden und Arbeitslosengeld II empfangen, von der Ortsanwesenheitspflicht befreit
werden.
Zur Begründung weist die Petentin im Wesentlichen darauf hin, dass Elternteile in
Erziehungszeit
auf
dem
Arbeitsmarkt
nicht
vermittelbar
seien.
Ihre
Ortsanwesenheitspflicht bedeute daher nur einen unnötigen bürokratischen
Mehraufwand und unnötige Einschränkung der persönlichen Freiheit.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 77 Mitzeichnungen unterstützt.
Der
Petitionsausschuss
hat
zu
der
Eingabe
eine
Stellungnahme
des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Empfänger von Arbeitslosengeld II sind gemäß § 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Hierzu ist es
erforderlich, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Arbeitsu-
chenden im zeit- und ortsnahen Bereich erreichen kann. Die Regelungen über die
Ortsabwesenheit in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) dienen in erster Linie der
schnellen Erreichbarkeit im Falle eines Vermittlungsangebotes und damit der Vermitt-
lung in Arbeit; sie sind nicht darauf ausgerichtet, die Handlungsmöglichkeiten Arbeit-
suchender einzuengen.
Die Vorschriften der EAO sind uneingeschränkt anzuwenden, wenn die Betreuung
eines Kindes ab dem dritten Lebensjahr in einer Tageseinrichtung oder auf sonstige
Weise sichergestellt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB II), da dem erwerbs-
fähigen Hilfebedürftigen in diesem Fall jede Arbeit zumutbar ist.
Daneben gibt es den Personenkreis, dem aus bestimmten Gründen nicht jede Arbeit
zumutbar ist. Hierzu gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz SGB II auch
erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ein Kind unter drei Jahren betreuen. Bei Personen,
die vorübergehend nicht eingliederbar sind, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die
entsprechende Anwendung der EAO sinnvoll ist. Die Bestimmungen der EAO dienen
nicht nur der schnellen Erreichbarkeit zur Vermittlung in Beschäftigung; ihnen liegt
unabhängig davon der Gedanke zugrunde, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige
erforderlichenfalls in der Lage sein muss, den Leistungsträger täglich und ohne
unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss daher
auch im eigenen Interesse unverzüglich beispielsweise Mitteilungen des Trägers
persönlich zur Kenntnis nehmen und den Träger aufsuchen können.
Dem Leistungsträger wird in diesen Fällen ein Ermessensspielraum eingeräumt, den
er ausfüllen muss. Es ist also eine auf den Einzelfall zugeschnittene und interessen-
gerechte Entscheidung zu treffen.
Ein auswärtiger Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ist für die
Dauer von drei Wochen im Kalenderjahr für den Leistungsanspruch unschädlich,
wenn der persönliche Ansprechpartner zuvor seine Zustimmung erteilt hat.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.