Contra

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Der Fahrer ist gemäß § 35 Abs 51 StVO von den Vorschriften der StVO befreit, hat aber das Wegerecht nach § 38 nur bei Blaulicht UND Einsatzhorn. Bei der Dummheit und Ignoranz vieler Autofahrer (Beispiel Rettungsgasse) kann man ihm nur empfehlen beides bei Einsatzfahrten einzuschalten, um Haftungsansprüche gegen ihn zu mindern oder abzuwehren, wenn es zu einem Unfall kommt. Er würde ein unnötiges Risiko eingehen, wenn er das Wegerecht ohne Einsatzhorn in Anspruch nimmt und sich nur auf die Sonderrechte gem. 35 bezieht.

Source: www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/

4.8

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