Contra

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StVO

Der Gesetzgeber hat die §§35, 38 StVO nicht etwa als Ergebnis einer ausufernden Faschings-Feier erstellt, sondern mit einem ernsten Hintergrund. Die Notwendigkeit für solche Alarmfahrten ist im Gesetz definiert und wird auf Grundlage des Meldebildes von Fall zu Fall neu bewertet, weshalb der Einsatz bei Notfällen i.d.R. gerechtfertigt ist. Ich empfehle die StVO als Literatur, und hoffe, dass Sie niemals zu den genannten Zeiten Hilfe benötigen, die andere Bürger belästigen könnte.

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4.5

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