Aufenthaltsrecht, ethnische Verfolgung, MuFl
Homosexuelle, die für ihre angeborene Veranlagung nichts können, aber in allen muslimischen Staaten und in Russland verfolgt werden, sollten in Deutschland grundsätzlich unbegrenzt Zuflucht finden können. Für Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge (MuFl) muß in diesen Aufenthaltsrecht unbedingt geregelt werden, dass diese mit Erreichen der Volljährigkeit ausnahmslos wieder in ihre Heimatländer abgeschoben werden. Um deren Betreuung müßten sich ausschließlich diese Gutmensch-Frauen kümmern und nicht die Allgemeinheit!
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