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Unverzügliche Abschiebung nur nach begangenen Straftaten und bei Identitätsverschleierung

Zumindest nach der 2. begangenen Straftat (Drogenverkauf, sexuelle Nötigung, Raub, Diebstahl) auch ohne Freiheitsstrafe sollten Flüchtlinge konsequent und unverzüglich ausgewiesen werden, ebenso, wenn sie ihr Herkunftsland verschleiern oder gegenüber bundesbehörden falsche Angaben zu ihrer Identität machen. Sie sollen vorher darüber verständlich und eindringlich belehrt werden, welche Folgen kriminelles Verhalten haben wird. Allen anderen Flüchtlingen sollte man für die Zeit des Aufenthalts, der Duldung etc. eine sofortige Arbeitserlaubnis erteilen - damit sch jeder sinnvoll entwickeln kann.

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3.3

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