In den Betreuungskräfte-Richtlinien vom 29.12-2014 heißt es in § 2 Abs. 4: "Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen nicht regelmäßig in grundpflegerische sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten." Außerdem beschreibt der § 2 Abs. 2 die Aufgaben im Sinne der Petition. Es ist also bereits rechtlich geregelt.
Quelle: Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-Rl)