Mazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat, daher keine Asylberechtigung. "Der Asylantrag eines Asylbewerbers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist nach § 29a AsylVerfG als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen, sofern er nicht Tatsachen oder Beweismittel angibt, welche die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht."
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