Bestehende Strafbarkeit
Psychische Schäden werden bereits durch diverese Straftatbestände abgedeckt. Bei dauerhaften körperlichen Schäden (sog. pathologische Zustände) kann mitunter der Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirklicht sein. Im Übrigen ist auch das Aufzwingen/Brechen/Schädigen der freien Willensbetätigung durch psychsiche Gewalt als vis compulsiva oder vis absoluta vom Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) umfasst. Es ist demnach eher eine gesellschaftspolitische Frage - nämlich, wie die Geselslchaft Räume für Missbrauchsopfer schafft -, keine juristische.
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