Contra

Was spricht gegen diese Initiative?

Bestehende Strafbarkeit

Psychische Schäden werden bereits durch diverese Straftatbestände abgedeckt. Bei dauerhaften körperlichen Schäden (sog. pathologische Zustände) kann mitunter der Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirklicht sein. Im Übrigen ist auch das Aufzwingen/Brechen/Schädigen der freien Willensbetätigung durch psychsiche Gewalt als vis compulsiva oder vis absoluta vom Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) umfasst. Es ist demnach eher eine gesellschaftspolitische Frage - nämlich, wie die Geselslchaft Räume für Missbrauchsopfer schafft -, keine juristische.

Quelle:

0.0

1 Gegenargument
Gegenargumente anzeigen

Mit dem Veröffentlichen meines Beitrags akzeptiere ich die Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von openPetition. Beleidigungen, Verleumdungen und unwahre Tatsachenbehauptungen werden zur Anzeige gebracht.

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern