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Vom Wirkungsprinzip her kommt eine Lockdown-Anordnung einem Boykott-Aufruf gleich. Bei beiden wird die "Kundschaft" aufgefordert, dem Betrieb(=Unternehmen) fernzubleiben und eben keinen Umsatz dort zu tätigen. Boykott-Aufrufe sind strafrechtlich verboten. Wenn dieselbe bzw. eine vergleichbare Wirkung durch eine hoheitliche Maßnahme angeordnet bzw. zurechenbar kausal bewirkt wird, dann darf sich dabei die "hoheitliche Gewalt" nicht still und leise "vom Acker machen", sondern muß für die Folgen ihres Tuns einstehen und Wiedergutmachung leisten..

Quelle:

2.5

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