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Catcalling als Straftat stellt unser Verständnis vom Zweck des Strafrechts in Frage

Das Strafrecht ist ultima ratio in einem freiheitlichen Rechtsstaat. Der Gesetzgeber hat dieses ultima-ratio-Prinzip im Bereich des Sexualstrafrechts bereits aufgeweicht. So bestraft § 184i StGB, die sexuelle Belästigung, bereits solche Handlungen, die die sogenannte Erheblichkeitsschwelle (vgl. § 184h StGB) nicht überschreiten und damit nicht unter die sexuelle Nötigung fallen. Eine Strafbarkeit von Catcalling wäre eine Aushöhlung des ultima-ratio-Prinzips. Schlechtes und respektloses Benehmen ggü. Menschen an sich ist keine strafwürdige Handlung, sondern muss anderweitig unterbunden werden.

Quelle: Münchener Kommentar zum StGB (Renzikowski), § 184i, Rn. 1; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch (Frommel), § 184i, Rn. 3f.

3.9

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