Keine Sonderrechte - Keine Sondersignale!
Die Einsatzfahrt beginnt mit dem Sonderrechtsfahrzeug am Standort der Einrichtung. Die Anfahrt der Einricht. ist im straßenverkehrsrechtl. Sinne eine Privatfahrt und muß das auch bleiben - mit allen Konsequenzen, d. h. keine Sonderrechte (§ 35 Abs. 1 StVO), und auch keine Wegerechte (§ 38 StVO). Sollten Hilffristen mit freiwilligen Feuerwehren nicht mehr eingehalten werden können, muß es eben mehr Berufsfeuerwehren geben. Die Probleme der freiw. Feuerwehren sind jedenfalls nicht durch das Straßenververkehrsrecht und nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit zu "lösen".
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