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Rundfunkurteile

Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistung ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint. Die Bestimmung dessen, was zur Funktionserfüllung notwendig ist, kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen. Sie bieten keine hinreichende Gewähr dafür ,dass sie sich bei der Anforderung der vor allem von den von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mitteln im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten.

Quelle:

4.2

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