Rundfunkurteile
Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbstständigen kann. (Aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts , Band 87, S.181ff , BVerfGE- 87, 181
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