Contra

Vad talar emot namninsamlingen?

Zumindest das Fotografieren ist bereits eine Straftat (§201a Abs. 1 Nr 2 StGB). Auch das Einziehen des Handys oder der Kamera als Tatmittel ist bereits möglich. Auch ohne Fotos ist afaik ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro möglich. Und dann kommt natürlich auch noch unterlassene Hilfeleistung in Betracht. Alles zusammengenommen denke ich, dass die bestehenden Gesetze schon ausreichen. Sie müssen nur konsequent angewendet werden.

Källa: www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html

2.5

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