Rundfunkfreiheit
Obgleich ich Castingshows verabscheue, muss ich den Sätzen 2 und 3 meines Vorredners zustimmen. Anders als bei Eingriffen in die Marktwirtschaft, die zum Schutz der Grundversorgungvon Arbeitnehmern und Verbrauchern gerechtfertigt ist, hat niemand Anrecht auf Grundversorgung mit guten Fernsehprogrammen- zumal die staatliche Neutralitätspflicht gebietet, hier keine Wertung vorzunehmen. Daher beruhigt es mich, dass Fernsehunterhaltung durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 Fall 2 GG) geschützt ist.
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