Persönlichkeitsrecht, informationelle, Selbstbestimmung
Die informationelle Selbstbestimmung leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art.2, Abs.1 GG und der Menschenwürde nach Art.1, Abs.1 GG ab. Private Informationen dürften somit nur geheim an den Beauftragten des Landtages zur Einsichtnahme übermittelt werden. Dienstliche Informationen hingegen sind von allgemeinen öffentlichen Interesse und bedürften keiner Geheimhaltung.
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