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Satzung Riedstadt

Satzungsauszug "Der beitragsfähige Aufwand wird nach den Investitionsaufwendungen für den Um-und Ausbauder öffentlichen Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet ermittelt. Nicht beitragsfähigsind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung." Eigentlich dürfen die Bürger lediglich für den Wegebau aufkommen. Wenn eine Straße wegen der unterirdischen Leitungen saniert werden muss, tragen Gas-, Wasser- oder Stromwerke die Kosten. Diese erhalten die entsprechenden Gebühren für die Instandsetzungen und Erneuerungen. Dieser Hinweis müsste m.E. eindeutig in der Satzung definiert sein.

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