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Weit mehr als nur eine Staffelung der ÖR-Zwangsabgabe

Da im ÖR eine Regelung nach Pensionsansprüchen und nicht nach Rentenansprüchen gegeben ist würde es Sinn machen die jeweiligen Rücklagen NUR bis zur Höhe der ges. Rentenbeiträge (AG + AN 18,7% bis zur Beitragsbemessungsgrenze) als steuermindernde Betriebsausgabe gelten machen zu können. Dies grundsätzlich für sämtliche Wirtschaftsunternehmen. Jede höhere Rücklage wären damit vom Gewinn (zu Lasten der Investoren) abzuführen. Selbstredend wäre der Bedarf an Zwangsbeiträgen dann erheblich geringer anzusetzen.

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