§3 (3) StVO (sinngemäß verkürzt) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt außerorts: PKW 100 km/h Kommunen können Tempolimits als Schutzmaßnahme jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen anordnen. Diese sind in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen des so genannten überörtlichen Verkehrs - also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen - sind nach 45 Abs. 9 StVO möglich, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Auf Teilen ist schon Tempo 60km/h.
Källa: StVO