2. Einzelanordnung von 30 km/h Nach § 45 Abs. 1 b) bzw. Abs. 9 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer Gefahrenlage oder zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen (im Einvernehmen mit der Gemeinde und nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums) oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung anordnen. Eine Gefahrenlage muss aufgrund vorausgegangener Unfälle oder durch enge Kurven, Gefälle o.ä. konkret vorliegen.
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