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Keine Unterwanderung der USt-Befreiung für Bildung

Die Berechtigung zur USt-Befreiung für gewinnerzielende Einrichtungen ergibt sich daraus, dass die Einrichtung die Bildungsleistung erbringt, die von der USt befreit ist. Dies darf nicht vermischt werden mit der Frage, ob die erbringende Einrichtung gut oder schlecht wirtschaftet. Sonst müssten sämtliche Subventionen an öffentliche Musikschulen sofort gestrichen werden. Die gleiche Bildungsleistung kostet die Gesellschaft aufgrund von Subventionen dort erheblich mehr (bei gleichen Marktpreisen).

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