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Bgb

Ungleichheit im elternunterhalt: bei kinderlosen pflegebedürftigen zahlt der staat, beamtenkinder brauchen keinen sozialhilferegress befürchten. Die kosten für pflegeheime liegen deutlich über dem kindesunterhalt, hier gibt es keine vermögensverwertung. Weiter ist die 5% regel für altersvorsorgeschonvermögen problematisch in fällen von verpflichteten, die wenige berufsjahre haben und weniger verdienen. Betriebsrenten sollen dann reichen, auch wenn die rentenlücke im alter immens ist. Das gefährdet m.e. die existenz im alter. Der verweis auf das einkommen des ehepartners schwächt uhp.

Kilde: Internet, bgh urteile, bgb

2.5

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