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Gesetz ist Gesetz

In § 153a steht klar und deutlich, das ein Verfahren gegen Geldauflage eingestellt werden kann, wenn der Wert der Auflage das öffentliche Interesse berücksichtigt. Ist jetzt nicht zitiert sondern so übersetzt aus dem Amtsdeutsch. Im Klartext heisst das, ein Verfahren wird dann gegen Geldauflage eingestellt wenn wir alle finden das das Schuld-Sühne Verhältnis damit ausgeglichen ist Ich finde es hört sich nicht so an als wäre das Volk mit dieser Lösung einverstanden und damit kann dieses Verfahren mit dieser Begründung eigentlich nicht eingestellt werden.

Bron: Strafprozessordnung §153a

3.3

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