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Sinnlose Petition und merkwürdiges Rechtsverständnis

§153a StPo besagt klar und eindeutig, daß der Beschluß des Gerichtes nicht anfechtbar ist. Aber nicht nur, daß die Petition deshalb völlig sinnlos ist, sie ist auch Ausdruck eines merkwürdigen Rechtsverständnisses. Daß die Petenten und Unterzeichner die Rechtslage entweder nicht kennen, oder aber, was noch viel schlimmer ist, ausblenden und ein Gesetz gebeugt haben wollen, wirft ein bezeichnendes Licht auf Petenten und Unterzeichner. Die Behauptung, die Einstellung des Verfahrens sei ein Freibrief für alle Pädophile, ist an Dummheit nicht zu überbieten und bleibt den Beweis schuldig.

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