Vertragliche und gesetzliche Regelungen
Es besteht zwischen Deutschland und dem Heiligen Stuhl ein Konkordat (Vertrag), das den Religionsunterricht zusichert. Dieser wird außerdem ausdrücklich im Grundgesetz der Bundesrepublik genannt (GG. Art. 7, Abs. 3). Es besteht zudem bereits die Möglichkeit den Religionsunterricht aus Gewissensgründen nicht zu besuchen.
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