11. 08. 2016. 04:23
Pet 3-18-04-224-012997
Allgemeine Kulturpflege
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit der Schutz von
Zirkusunternehmen und Tierhaltern vor rechtswidrigen Angriffen angesprochen
wird,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Die Petentin möchte eine stärkere „Wahrung der Rechte“ von Zirkusunternehmen
sowie einen besseren Schutz der Unternehmen erreichen.
Sie führt aus, dass Zirkusunternehmen die Ausübung ihrer Tätigkeit durch
„Anfeindungen und Angriffe“ erheblich erschwert würde. Die Mehrheit der
Zirkusbetreiber erkenne die tierschutzrechtlichen Leitlinien für die Haltung, Ausbildung
und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben an und verfolge deren Umsetzung mit
größter Verantwortung. In den Fällen, in denen die Tiere nicht entsprechend den
Anforderungen des gesetzlichen Tierschutzes gehalten würden, müssten
entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.
In der Regel würden Zirkusunternehmen jedoch von Tierschutzorganisationen „unter
Generalverdacht“ gestellt. Durch die mangelhafte Akzeptanz in der Bevölkerung und
bei Behörden sei es für Unternehmen immer schwieriger, geeignete Plätze für ihre
Vorführungen zu finden. Insgesamt werde hierdurch die Zukunft der
Zirkusunternehmen, die ein bedeutender traditionsreicher Kulturgutträger seien,
erheblich gefährdet.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 46 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte
das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Im Jahr 2013 wurde eine Ermächtigung in § 11 Abs. 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)
aufgenommen, mit der das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) mit Zustimmung des Bundesrates Verbote oder Beschränkungen des
Zurschaustellens von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten durch
Rechtsverordnung erlassen kann.
Verbote oder Beschränkungen können nur erlassen werden, wenn die Tiere der
jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden gehalten werden oder wenn sie zu den wechselnden Orten nur unter
erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Kann dem
nicht mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung wirksam begegnet werden,
kann die genannte Rechtsverordnung erlassen werden. Bislang lagen die
Voraussetzungen nach Mitteilung des BMEL nicht vor.
Das BMEL hat weiterhin ausgeführt, dass durch Verbote oder Beschränkungen des
Zurschaustellens von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten Grundrechte
der Zirkusbetreiber und Tierlehrer beeinträchtigt würden. Dies gelte insbesondere mit
Hinblick auf das Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz (GG) und die Berufsfreiheit
gemäß Art. 12 GG.
Das TierSchG enthält keine Grundlage, auf der Länder oder Kommunen
Zirkusunternehmen das Mitführen bestimmter Tierarten generell untersagen können.
Auch können sie Zirkusunternehmen aufgrund mitgeführter Tierarten nicht
grundsätzlich von der Nutzung kommunaler Grundstücke ausschließen. Die
zuständigen Behörden der Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit und die
Verpflichtung, eine tierschutzgerechte Unterbringung der Zirkustiere durchzusetzen.
Die Bundesregierung hat keinen Einfluss darauf, dass einige Städte und Gemeinden
ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Zirkusauftritte zu verhindern.
Der Petitionsausschuss betont, dass Zirkusunternehmen und –angehörige sowie alle
anderen Bürgerinnen und Bürger auch das Recht haben, vor rechtswidrigen Angriffen
und Diffamierungen geschützt zu werden. In einem Rechtsstaat sind rechtswidrige
Aktionen nicht zu rechtfertigen, auch nicht durch Verweis auf scheinbar legitime
Anliegen. Die Petition ist geeignet, die Sicherheitsorgane, hier insbesondere die
örtlichen Polizeidienststellen, im Bezug auf den Schutz der Tierhaltung zu
sensibilisieren. Aufgrund der Zuständigkeit der Bundesländer empfiehlt der
Petitionsausschuss daher, die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten,
soweit der Schutz von Zirkusunternehmen und Tierhaltern vor rechtswidrigen Angriffen
angesprochen wird, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung (PDF)