Region: Germany
Foreign affairs

Angriffskrieg anklagen, egal wer ihn führt

Petition is addressed to
Bundeskabinett

225 signatures

The Parliamentarians will be informed and asked for a statement about the petition.

225 signatures

The Parliamentarians will be informed and asked for a statement about the petition.

  1. Launched 2023
  2. Collection finished
  3. Submitted on 11 Oct 2023
  4. Dialogue
  5. Finished

News

07/08/2024, 11:16

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Liebe Unterstützende,

dem Petitionsausschuss liegt bereits eine (oder mehrere) Petition(en) mit dem gleichen Thema vor. Zur effektiveren Bearbeitung des Anliegens, wird das Petitionsverfahren abgeschlossen. Die Ausführungen der Petition fließen in die Beratung mit ein.

Beste Grüße
das openPetition-Team


10/11/2023, 09:15


Liebe Unterstützende,

openPetition hat die von Ihnen unterstützte Petition offiziell im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht. Jetzt ist die Politik dran: Über Mitteilungen des Petitionsausschusses werden wir Sie auf dem Laufenden halten und Informationen transparent in den Petitionsneuigkeiten veröffentlichen.

Als Bürgerlobby vertreten wir die Interessen von Bürgerinnen und Bürgern. Petitionen, die auf unserer Plattform starten, sollen einen formalen Beteiligungsprozess anstoßen. Deswegen helfen wir unseren Petitions-Startenden dabei, dass ihre Anliegen eingereicht und behandelt werden.


Mit besten Grüßen
das Team von openPetition


05/04/2023, 05:31

Wir haben die Begründung fachlich präzisiert.


Neue Begründung:

Es ist eine wichtige Zukunftsaufgabe eine umfassende Reform der UNO auf den Weg zu bringen. Die Petition zielt auf die Ächtung des Krieges durch ein starkes Mandat des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) für das Verbrechen der Aggression ein, weil die bestehende Regelung von ihren strukturellen Doppelstandards befreit werden muss.

EsDa es sich bei der Aggression um das schwerste Verbrechen gegen den internationalen Frieden handelt, sollte diesem auch mit den Mitteln des Völkerstrafrechts entgegengetreten werden. Die bisherige Regelung, wonach sich eine IStGH-Zuständigkeit beim Verbrechen der Aggression nur ergibt, wenn der UN-Sicherheitsrat zustimmt, ist unbefriedigend und wird der generalpräventiven Funktion des Völkerstrafrechts nicht gerecht. Praktisch schützt diese Regelung das Führungspersonal der Ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates vor Strafverfolgung.

Mit der Ausdehnung der Zuständigkeit des IStGH auf das Verbrechen Aggression würde die willkürliche Ungleichbehandlung völkerrechtlicher Verbrechen überwunden. Damit käme die Staatengemeinschaft nicht zuletzt den berechtigten Anliegen vieler afrikanischer und südamerikanischer Länder entgegen, die das Mandat des Internationalen Strafgerichtshofes dazu bereits bei den seinerzeitigen Verhandlungen so ausgestalten wollten, während bspw. Großbritannien und Frankreich sich dagegenstellten. Hier geht umes Reformen,darum, dieDoppelstandards demim GlaubwürdigkeitsverlustVölkerrecht derentgegenzuwirken. UNO entgegenwirken. Das UNO-Ziel, „künftige Generationen von der Geißel des Krieges zu befreien“, ist bis heute nicht umgesetzt. Nicht erst der Krieg gegen die Ukraine, schon der Vietnamkrieg der USA (1964 - 1975), der Krieg Frankreichs in Algerien (1954 - 1962), der von den USA mit Großbritannien geführte Irakkrieg (2003) zeigen, wie der ungelöste Nahostkonflikt, die Kriegsführung der Türkei gegen die Kurden und der völkerrechtswidrige NATO-Luftkrieg gegen Serbien, dass die Vereinten Nationen durch die Strukturen des Sicherheitsrates blockiert sind und bis heute keine Mechanismen entwickelt haben, um Aggressionskriege effektiv zu sanktionieren und zu stoppen.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 148 (148 in Deutschland)


04/27/2023, 05:08

Da es sich bei der Aggression um das schwerste Verbrechen gegen den internationalen Frieden handelt, sollte diesem auch mit den Mitteln des Völkerstrafrechts entgegengetreten werden. Die bisherige Regelung, wonach sich eine IStGH-Zuständigkeit beim Verbrechen der Aggression nur ergibt, wenn der UN-Sicherheitsrat zustimmt, ist unbefriedigend und wird der generalpräventiven Funktion des Völkerstrafrechts nicht gerecht. Praktisch schützt diese Regelung das Führungspersonal der Ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates vor Strafverfolgung.

Mit der Ausdehnung der Zuständigkeit des IStGH auf das Verbrechen Aggression würde die willkürliche Ungleichbehandlung völkerrechtlicher Verbrechen überwunden. Damit käme die Staatengemeinschaft nicht zuletzt den berechtigten Anliegen vieler afrikanischer und südamerikanischer Länder entgegen, die das Mandat des Internationalen Strafgerichtshofes dazu bereits bei den seinerzeitigen Verhandlungen so ausgestalten wollten, während bspw. Großbritannien und Frankreich sich dagegenstellten. Hier geht es darum, Doppelstandards im Völkerrecht entgegenzuwirken.


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