Տարածաշրջան: Deutschland

Angriffskrieg anklagen, egal wer ihn führt

Դիմորդը հանրային չէ
Դիմումը հասցեագրված է
Bundeskabinett

225 Ստորագրություններ

Հայցը համարվել է նյութական

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  1. Սկսվել է 2023
  2. Հավաքածուն ավարտված է
  3. Ուղարկվել է 11.10.2023-ին
  4. Երկխոսություն
  5. Ավարտված է

նորություններ

27.04.2023, 05:08

Da es sich bei der Aggression um das schwerste Verbrechen gegen den internationalen Frieden handelt, sollte diesem auch mit den Mitteln des Völkerstrafrechts entgegengetreten werden. Die bisherige Regelung, wonach sich eine IStGH-Zuständigkeit beim Verbrechen der Aggression nur ergibt, wenn der UN-Sicherheitsrat zustimmt, ist unbefriedigend und wird der generalpräventiven Funktion des Völkerstrafrechts nicht gerecht. Praktisch schützt diese Regelung das Führungspersonal der Ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates vor Strafverfolgung.

Mit der Ausdehnung der Zuständigkeit des IStGH auf das Verbrechen Aggression würde die willkürliche Ungleichbehandlung völkerrechtlicher Verbrechen überwunden. Damit käme die Staatengemeinschaft nicht zuletzt den berechtigten Anliegen vieler afrikanischer und südamerikanischer Länder entgegen, die das Mandat des Internationalen Strafgerichtshofes dazu bereits bei den seinerzeitigen Verhandlungen so ausgestalten wollten, während bspw. Großbritannien und Frankreich sich dagegenstellten. Hier geht es darum, Doppelstandards im Völkerrecht entgegenzuwirken.


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