Arbeitslosengeld II - Abrechnung von Fahrtkosten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
206 Unterstützende 206 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

206 Unterstützende 206 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:54

Pet 4-17-11-81503-038057Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Selbständige, die Arbeitslosengeld II beziehen,
ihre Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Betriebskosten abrechnen und mit dem
Arbeitslosengeld II verrechnen können. Wer sein vorwiegend privat genutztes Kfz für
berufliche Fahrten verwendet, soll pro Kilometer 30 Cent Fahrtkostenpauschale
geltend machen können. Bei vorwiegend beruflich genutzten Kfz sollen privat
gefahrene Strecken nicht mehr mit einem Betrag von den anrechenbaren Kosten
abgezogen werden.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass bei überwiegend
privater Nutzung nach geltender Rechtslage 10 Cent je Kilometer geltend gemacht
werden könnten, die tatsächlichen Kosten jedoch deutlich höher seien. Im Fall
überwiegend beruflicher Nutzung müssten tatsächlich gefahrene Kilometer als
Betriebskosten korrekt vom Gewinn abgezogen werden. Abzüge für privat gefahrene
Kilometer kämen einer Sanktionierung gleich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 206 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 26 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Zunächst ist festzustellen, dass die Petentin irrt, wenn sie davon ausgeht, dass von
den selbständig tätigen Leistungsberechtigten für die Benutzung des privaten
Kraftfahrzeuges für betriebliche Zwecke nur ein Betrag von 10 Cent je gefahrenem
Kilometer für Benzinkosten geltend gemacht werden kann. Die Absetzung höherer
Kosten als Betriebskosten ist allerdings von einem konkreten Nachweis über die
tatsächliche Kostenhöhe abhängig.
Der Forderung der Petentin auch die Kosten der privaten Nutzung des
Kraftfahrzeuges vom Einkommen mindernd abzusetzen, kann nicht entsprochen
werden. Die Unterhaltsaufwendungen für ein Kraftfahrzeug und damit auch
Benzinkosten gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und können daher
nicht durch eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung zur Sicherung des materiellen
Existenzminimums gefördert werden.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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