Regija: Njemačka

Arbeitslosengeld II - Anpassung des ALGII-Regelsatzes an die gestiegenen Stromkosten

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
622 Potpora 622 u Njemačka

Peticija je odbijena.

622 Potpora 622 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:55

Pet 4-17-11-81503-039760Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Hartz IV-Regelsätze rückwirkend zum 1. Januar
2012 an die realen Strompreise anzupassen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass im Rahmen des
aktuellen Regelsatzes in Höhe von 374 Euro für die Position „Wohnen, Energie und
Wohnungsinstandhaltung“ ein Anteil von 8,36 Prozent zur Verfügung stehe, das
heißt etwa 31,27 Euro. In Anbetracht der mehrmals jährlich steigenden Strompreise
sei dieser Betrag nicht mehr realistisch und müsse angepasst werden. Andernfalls
liefen Bezieher von Leistungen Gefahr die anfallenden Abschlagszahlungen nicht
mehr bezahlen zu können, weshalb ihnen der Strom abgestellt werden könnte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 622 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 183 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung

der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, umfasst der für die
Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt u.a. auch die
Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser
entfallenden Anteile); der entsprechende Bedarf wird im Rahmen der Ermittlung des
monatlichen Regelbedarfs berücksichtigt.
Die jeweiligen Regelbedarfe – für Kinder und Jugendliche entsprechend ihrer
Altersstufen sowie für Erwachsene unter Berücksichtigung ihrer Anzahl im Haushalt
sowie der Haushaltsführung – sind verfassungsgemäß ermittelt worden und sichern
ein Konsumniveau vergleichbar mit Haushalten im unteren Einkommensbereich.
Dies hat das Bundessozialgericht zu den Regelbedarfen bei alleinstehenden
Erwachsenen mit Urteil vom 12. Juli 2012 ausdrücklich bestätigt.
Ausgangspunkt der Regelbedarfsberechnung ist die Ermittlung der
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auf Basis der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008. Die Ermittlung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe
ist dabei Referenzsystem für die Festlegung der Regelbedarfe in der Grundsicherung
für Arbeitssuchende (§ 20 Abs. 5 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II).
Zur Realwertsicherung des so ermittelten Regelbedarfs wird dieser auf der
Grundlage der EVS 2008 ermittelte Wert mit einem Mischindex (Veränderungsrate
der Preisentwicklung aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen mit
einem Anteil von 70 Prozent und Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter mit
einem Anteil von 30 Prozent) regelmäßig fortgeschrieben (§ 20 Abs. 5 Satz 1 und 3
SGB II). Danach ergibt sich für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2012 ein
Regelbedarf von 374 Euro im Monat. bei der Anpassung der Regelbedarfe werden
somit u. a. auch steigende Strompreise berücksichtigt.
Bei den bisherigen Fortschreibungen war der Anstieg der berücksichtigten
Nettolöhne und –gehälter stets etwas stärker als die Preisentwicklung, sodass der
Anstieg des Mischindexes etwas deutlicher ausfiel als die regelbedarfsrelevante
Preisentwicklung. Angesichts der zuletzt kräftigen Tariflohnerhöhungen könnte dies
auch in nächster Zeit so bleiben. Der reale Wert der Regelbedarfe sinkt also nicht,
sondern steigt tendenziell eher an. Das Statistische Bundesamt hat in seiner
Pressemitteilung Nr. 240 vom 11. Juli 2012 den Anstieg der allgemeinen
Verbraucherpreise ohne Heizöl und Kraftstoffe für den Juni 2012 mit 1,4 Prozent
gegenüber dem Juni 2011 beziffert. Die Regelbedarfe sind zum 1. Januar 2012 um

1,99 Prozent gestiegen. Am 1. Januar 2013 dürfte deren Anstieg in einer ähnlichen
Größenordnung liegen.
Allgemein ist zu bedenken, dass die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfes
einen monatlichen Pauschalbetrag darstellen, über dessen Verwendung die
Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das
Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 Satz 4
SGB II).
Kann im Einzelfall der nach den Umständen unabweisbare Bedarf an
Haushaltsenergie auf keine andere Weise gedeckt werden, kommt bei
entsprechendem Nachweis ein Darlehen in Betracht, gegebenenfalls auch für
Nachzahlungen aufgrund der Jahresabrechnung der Energieversorger (§§ 24 Abs. 1,
42a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt jedoch nicht für sogenannte Altschulden, also
Stromschulden aus der Zeit vor der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
Soweit sich Leistungsberechtigte – z.B. im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens – als
ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf ihre Lebensunterhalt
zu decken, kann das Arbeitslosengeld II in Form einer Sachleistung erbracht werden
(§ 24 Abs. 2 SGB II). Auf diese Weise kann z.B. durch Direktzahlung der
Stromkosten an den Energieversorger einer Neuverschuldung vorgebeugt werden.
Falls Aufwendungen für Strom im Zusammenhang mit den Kosten für Unterkunft und
Heizung anfallen und somit nicht bereits durch den Regelbedarf erfasst werden, gilt
Folgendes:
Die notwendigen Ausgaben für Miete und Heizung einschließlich der zentralen
Warmwasserversorgung und damit auch für Heizstrom werden neben dem
Regelbedarf in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vollständig erstattet, soweit
sie angemessen sind (§§ 19 Abs. 1 Satz 3, 22 SGB II). Steigen die Kosten für Heizöl
oder Heizstrom, so wird dementsprechend dieser Anstieg übernommen. Soweit Miet-
oder Energiekostenrückstände bestehen und aus diesem Grund Wohnungslosigkeit
droht, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, zur
Schuldentilgung ein Darlehen zu erhalten (§ 22 Abs. 8 SGB II). Da es sich bei § 22
Abs. 8 SGB II um eine Soll-Vorschrift handelt, kann in begründeten Einzelfällen bei
drohendem Wohnungsverlust die Schuldenübernahme als Zuschuss erfolgen, z. B.
wenn auf längere Dauer mit einer Rückzahlung des Darlehens, auch im Wege der

Aufrechnung, nicht zu rechnen ist. Vermögen ist insoweit jedoch vorrangig
einzusetzen.
Um eine Neuverschuldung zu verhindern, soll Arbeitslosengeld II bei
Energiekostenrückständen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung
berechtigen, direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
werden (§ 22 Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB II).
Soweit Warmwasser durch eine in der Unterkunft installierte dezentrale Vorrichtung
erzeugt wird (z. B. mithilfe eines Durchlauferhitzers) und deshalb im Rahmen der
Kosten der Unterkunft und Heizung keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes
Warmwasser berücksichtigt werden, kann für den so entstehenden Anteil an
Heizstrom neben dem Regelbedarf ein pauschalierter Mehrbedarf anerkannt werden
(§ 21 Abs. 7 SGB II).
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales - zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es darum geht, die
Energiewende sozial gerecht zu gestalten, insbesondere die Regelsätze an die
gestiegenen Strompreise anzupassen, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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