Regiji: Nemčija

Arbeitslosengeld II - Keine Anrechnung von ALG-I-Leistungen auf ergänzende ALG-II-Leistungen

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
44 podpornik 44 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

44 podpornik 44 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

30. 03. 2019 03:24

Pet 4-18-11-81503-041094 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Arbeitslosengeld I-Leistungen nicht auf ergänzende
Arbeitslosengeld II-Leistungen anzurechnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein Arbeitslosengeld
I-Empfänger aufstockende Hartz IV-Leistungen beantragen könne, sofern die Höhe
des Arbeitslosengeldes I das Existenzminimum unterschreite. Weil Leistungen des
Arbeitslosengeldes I auf die Höhe der Hartz IV-Leistungen angerechnet würden,
werde insgesamt das Existenzminimum unterschritten. Dies müsse geändert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 45 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 2 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine nachrangige staatliche
Fürsorgeleistung zur Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums für
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.

Der Nachranggrundsatz verpflichtet die Leistungsberechtigten zuerst eigenes
Einkommen und/ oder Vermögen für ihren Lebensunterhalt einzusetzen bevor ein
Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) geltend gemacht werden kann. Dazu gehören auch Einkommen z. B. aus
dem Bezug von Arbeitslosengeld I.

Das Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) dient als Lohnersatz und damit zur Sicherstellung des
Lebensunterhalts. Es hat damit einen mit den passiven Geldleistungen des SGB II
übereinstimmenden Zweck. Eine Außerachtlassung des Arbeitslosengeldes bei der
Leistungsbemessung nach dem SGB II käme einer Doppelzahlung gleich und ist mit
dem Charakter einer nachrangigen Fürsorgeleistung nicht zu vereinbaren.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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