Arbeitslosengeld II - Umwandlung von "1Euro Jobs" in öffentliche Beschäftigungsverhältnisse

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
934 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

934 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Hans Dietz

Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.03.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, "1-Euro-Jobs" in
öffentliche Beschäftigungsverhältnisse umzuwandeln.

Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass eine W irkungsstudie des
Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung den sog. 1-Euro-Maßnahmen nur
eine geringe W irkung in Bezug auf die Integration in den Arbeitsmarkt bescheinigt
habe. Diese Arbeitsgelegenheiten verstärkten den Abbau von Beschäftigung am 1.
und 2. Arbeitsmarkt und höhlten arbeits- und tarifrechtlich gestaltete Beschäftigung
aus. Der Bundesrechnungshof habe überdies festgestellt, dass bei fast einem Viertel
der geprüften Maßnahmen die Förderungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.

Die Eingabe wurde
des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 934 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 54 Diskussionsbeiträge ein.

des
eine Stellungnahme
der Eingabe
zu
hat
Der Petitionsausschuss
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage und führt weiter aus, dass es davon
ausgehe, dass bei einem gesetzeskonformen und verantwortungsbewussten Einsatz
von Zusatzjobs durch die Grundsicherungsstellen Wettbewerbsverzerrungen und
Missbräuche vermieden werden können. Das BMAS nehme die Sorge um
Verdrängungseffekte sowie missbräuchliche Inanspruchnahme sehr ernst und gehe
bekanntgewordenen konkreten möglichen Missbrauchssachverhalten nach.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.

In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:

mit
Arbeitsgelegenheiten
Die
der
Zielsetzung
vorrangige
Ein-Euro-Jobs) gemäß § 16d
Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs, sog.
Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die (W ieder-)Heranführung von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie dienen
insbesondere dazu, einerseits die "soziale" Integration zu fördern als auch die
Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen
und damit die Chance auf Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Außerdem
und
Eignungs-
über
Erkenntnisse
Zusatzjobs
vermitteln
Interessenschwerpunkte einschließlich Qualifikationen sowie Motivation und
Arbeitsbereitschaft und liefern somit wichtige Hinweise für die Integrationsarbeit. Sie
sollten zumindest mittelbar zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt hinführen ("erste Stufe einer
Integrationsleiter"). Das Institut
für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) weist in seinem Kurzbericht 4/2010 darauf
hin, dass neue Ergebnisse zeigen, dass die Hinführung in der Regel und im Schnitt
mittelfristig gelingt.

Voraussetzung für die Förderung von Zusatzjobs ist, dass die geförderten Arbeiten
zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen. Die Arbeiten sind in
entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang
oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die aufgrund
einer
rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur
förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren
durchgeführt werden. Im öffentlichen Interesse liegen Arbeiten in entsprechender
Anwendung von § 261 Abs.3 SGB III, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit
dient. Arbeiten deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder
den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen
Interesse. Indem Zusatzjobs nur für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche
Arbeiten geschaffen werden dürfen,
ist gesetzlich ausgeschlossen, dass es im
Kernbereich erwerbswirtschaftlichen Handelns zu einer Verzerrung des Wettbewerbs
und zur Verdrängung regulärer Beschäftigung kommen kann.

Die Kritikpunkte des Bundesrechnungshofes beziehen sich auf Zusatzjobs im Jahre
2005, mithin auf Förderungen im ersten Jahr des Inkrafttretens des SGB II. Durch

die zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen und auch durch die Bemerkungen
des Bundesrechnungshofes wurden verschiedene Maßnahmen zur Qualitäts-
verbesserung durchgeführt. So gibt es nunmehr eine Arbeitshilfe mit verbindlichen
Regelungen zur Durchführung von Zusatzjobs.

Von 2006 2009 hat sich der jahresdurchschnittliche Bestand von Teilnehmern in
Zusatzjobs in den Arbeitsgemeinschaften von rd. 265.000 auf rd. 233.000 verringert.
Der jahresdurchschnittliche Bestand von Teilnehmern in Arbeitsgelegenheiten in der
Entgeltvariante (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ohne Versicherungs-
pflicht zur Arbeitslosenversicherung) hat sich im gleichen Zeitraum von rd. 16.800
auf rd. 38.800 erhöht.

Der Petitionsausschuss kommt nach einer Abwägung zwischen dem Vorbringen des
Petenten und den Ausführungen des Bundesministeriums zum Ergebnis, dass er
das Anliegen nicht unterstützen kann. Er hält die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des
Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.


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