Région: Allemagne

Arbeitslosengeld II - Zulassung von DE-Mail-Diensten in Jobcentern

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
82 Soutien 82 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

82 Soutien 82 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 13:00

Pet 4-18-11-81503-031532

Arbeitslosengeld II


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 1 Absatz 5 Nummer 3 des Gesetzes zur Förderung
der elektronischen Verwaltung zu streichen und die DE-Mail-Dienste auch für
Jobcenter zuzulassen, bzw. sie zur Teilnahme zu verpflichten.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, gerade für die
Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellten
die Portokosten für die Übersendung der angeforderten Unterlagen einen hohen
Kostenfaktor dar. Eine DE-Mail koste nur ca. die Hälfte an Porto und spare Papier
und Druckerfarbe. Auch sei der Zugang per DE-Mail problemlos nachweisbar.
Die Jobcenter gäben in ihren Schreiben inzwischen auch normale E-Mail Adressen
als Kontaktmöglichkeiten an. Die Bundesagentur für Arbeit biete hingegen eine
DE-Mail Kontaktdresse an.
Die Kommunikation per DE-Mail würde auch erheblich zu Kosteneinsparungen
beitragen. Die Jobcenter seien zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 82 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

§ 1 Absatz 5 Nr. 3 E-Government-Gesetz (EGovG) regelt, dass die
Verwaltungstätigkeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
SGB II nicht dem EGovG unterfällt.
Eine Aufhebung des § 1 Absatz 5 Nr. 3 EGovG würde die Jobcenter nicht zur
Einrichtung einer DE-Mail Adresse verpflichten. § 2 Absatz 2 des EGovG sieht eine
Pflicht zur Eröffnung eines DE-Mail Zugangs ausdrücklich nur für Behörden des
Bundes vor. Um Behörden des Bundes handelt es sich bei den Jobcentern aber
gerade nicht. Jobcenter erfüllen ihre Aufgaben entweder in alleiniger kommunaler
Trägerschaft oder als gemeinsame Einrichtungen, in denen ein kommunaler Träger
und die Bundesagentur für Arbeit, also Land und Bund, zusammenwirken. Insoweit
besteht eine durch Art. 91e des Grundgesetzes (GG) legitimierte Ausnahme vom
ansonsten geltenden grundgesetzlichen Verbot der Mischverwaltung.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund der beschränkten Geltung des § 2 Absatz 2
EGovG für Bundesbehörden ist das Aufgabenübertragungsverbot, wonach gemäß
Art. 84 Absatz 1 Satz 7 und Art. 85 Absatz 1 Satz 2 GG den Gemeinden und
Gemeindeverbänden keine Aufgaben durch Bundesgesetz übertragen werden
dürfen. Eine solche Aufgabenübertragung fällt in die Kompetenz der Länder. Die
Pflicht zur Einrichtung eines DE-Mail Zugangs für Gemeinden und
Gemeindeverbänden könnte demnach nur durch Landesgesetz begründet werden.
Hier wiederum liegt zugleich ein Grund für die eingangs genannte
Bereichsausnahme für das SGB II aus dem EGovG. Ohne die Herausnahme des
SGB II aus dem Geltungsbereich des EGovG könnte infolge landesgesetzlicher
Regelungen der Fall eintreten, dass die kommunalen Jobcenter eines Bundeslandes
zur Eröffnung eines DE-Mail Zugangs verpflichtet wären, während die gemeinsamen
Einrichtungen (die weder dem Bund noch dem jeweiligen Land zugeordnet werden)
hierüber flexibel und eigenverantwortlich entscheiden könnten. Die
Ausnahmeregelung für das SGB II gewährleistet damit, dass an dieser Stelle für alle
Jobcenter, unabhängig von ihrer Organisationsform, dieselben rechtlichen
Rahmenbedingungen gelten.
Die Entscheidungskompetenz über die Eröffnung eines DE-Mail Zugangs liegt im
Ergebnis bei den Jobcentern. Hierdurch ist sichergestellt, dass alle Jobcenter
gleichermaßen flexibel und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
agieren können.

Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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