Arbeitsvermittlung - Vermittlungsgutschein

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

249 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

249 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

29.08.2017, 10:50

Pet 4-17-11-8121-029845Arbeitsvermittlung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, den Vermittlungsgutschein nach § 45 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch neu zu regeln.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Arbeitnehmer insoweit
gegenüber Arbeitslosen benachteiligt würden, als diese einen Vermittlungsgutschein
für einen privaten Arbeitsvermittler zur Verfügung gestellt bekämen. Insbesondere
Geringverdiener könnten sich eine private Arbeitsvermittlung jedoch nicht leisten. In
einigen Branchen sei es kaum noch möglich eine neue Arbeitsstelle ohne
Vermittlungsgutschein zu finden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 249 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 34 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden
Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:
Wie das BMAS zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem Vermittlungsgutschein
nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) um ein Instrument der
Arbeitsförderung, das Arbeitslosen die Möglichkeit eröffnet, private Arbeitsvermittler
ihrer Wahl auf Kosten der Agentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung
für Arbeitssuchende mit ihrer Vermittlung in Arbeit zu beauftragen. Der

Vermittlungsgutschein ist ein Angebot zur Integration von Arbeitslosen in den ersten
Arbeitsmarkt, das zusätzlich zu den Vermittlungsbemühungen und weiteren
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung der Agenturen für Arbeit besteht.
Vermittlungsgutscheininhaber bleiben weiter in die Vermittlungsbemühungen der
Agentur für Arbeit nach § 35 SGB III einbezogen.
Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt,
das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, steht der Vermittlungsgutschein für die
Beauftragung privater Arbeitsvermittler als Ermessensleistung künftig allen
Arbeitssuchenden zur Verfügung, soweit es für ihre berufliche Eingliederung
erforderlich ist. Für die Bezieher von Arbeitslosengeld bleibt der Rechtsanspruch auf
Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins zur Vermittlung in ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erhalten.
Generell können private Arbeitsvermittler auch ohne einen Vermittlungsgutschein zur
Stellenvermittlung eingeschaltet werden. Die vereinbarte Vergütung müssen die
Arbeitnehmer dann jedoch selbst tragen. Deren maximale Höhe ist gesetzlich auf
2.000 Euro begrenzt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die
Vermittlungsvergütung zu stunden bzw. in Raten zu zahlen, sofern der
Arbeitssuchende und der private Arbeitsvermittler dies vereinbaren.
Des Weiteren unterliegt es grundsätzlich auch dem unternehmerischen Ermessen
und der freien Entscheidung eines Arbeitgebers, ob er Arbeitskräfte durch einen
privaten Arbeitsvermittler akquiriert oder direkt die Vermittlungsdienste der Agentur
für Arbeit in Anspruch nimmt oder andere Suchwege wählt. Die Jobbörse der
Bundesagentur für Arbeit bildet daher nur einen Anteil des gesamtwirtschaftlichen
Stellenangebots ab.
Der Eindruck des Petenten, nach dem vermehrt Angebote privater Vermittler in der
Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit zu finden sind, ist nicht uneingeschränkt
zutreffend. In bestimmten Berufsgruppen kann es jedoch vorkommen, dass die
privaten Arbeitsvermittler mehr Stellen akquiriert haben als die Agentur für Arbeit.
Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei Angeboten mehrerer privater Vermittler
im Ergebnis immer um den gleichen Arbeitsplatz handeln kann. Die Mehrzahl der
Arbeitsvermittlungen kommt nach wie vor ohne Einsatz des Vermittlungsgutscheins
zustande.
Der Petitionsausschuss weist des Weiteren darauf hin, dass die Jobbörse der
Bundesagentur für Arbeit Filterfunktionen bietet, mit denen Arbeitssuchende ihre

Suche individualisieren können. So können sie sich die Stellenangebote nur aus
bestimmten Branchen anzeigen lassen oder bestimmte Branchen, wie z. B. die
private Arbeitsvermittlung, bei der Suche ausschließen. Dafür ist die Funktion
„Erweiterte Suche - Weitere Suchkriterien - Branchengruppe auswählen“
anzusteuern und sind die Branchen mit einem Haken zu markieren, die den
Suchvorstellungen entsprechen. Nicht markierte Branchen werden bei der
Stellensuche nicht berücksichtigt.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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