Regione: Vokietija

Arbeitszeit - § 11 Arbeitszeitgesetz (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Deutschen Bundestag
864 Palaikantis 0 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

864 Palaikantis 0 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2009
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2017-06-08 13:01

Martin Klein

Arbeitszeit

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent
fordert, der Bundestag möge beschließen, dass der § 11 Absatz 3
Arbeitszeitgesetz wie folgt geändert wird: "Werden Arbeitnehmer an einem Feiertag
beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben. Dieser ist als zusätzlicher
Urlaubstag
zu
handhaben
und
innerhalb
eines
den Beschäftigungstag
einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren. Beantragt der
Arbeitnehmer entgegen dem Dienstplan an einem Feiertag "dienstfrei" zu haben, ist
hierfür kein Erholungsurlaub oder anderer Ausgleich zu verbuchen."

Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass es das Arbeitszeitgesetz
in der derzeit geltenden Fassung zulasse, dass ein Arbeitgeber den Ersatzruhetag
auf einen im Dienstplan als dienstfrei eingeplanten Tag lege, wodurch der
Ersatzruhetag für den Arbeitnehmer praktisch entfalle. Ebenso lasse es das
Arbeitszeitgesetz zu, dass Arbeitnehmer Erholungsurlaub nehmen müssten, wenn
sie an einem gesetzlichen Feiertag zum Dienst eingeplant sind, aber dienstfrei
gestellt werden wollten. Dies müsse geändert werden.

Die Eingabe wurde
des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 864 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.

des
eine Stellungnahme
der Eingabe
zu
hat
Der Petitionsausschuss
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.

In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
regelt die Zulässigkeit der Beschäftigung an
Feiertagen. An gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Für bestimmte Arbeiten,
die nicht an Werktagen vorgenommen werden können, sieht das ArbZG Ausnahmen
vor (§ 10 ArbZG). Werden Beschäftigte an einem auf einen Werktag fallenden
Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag innerhalb eines den
Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen erhalten (§ 11
Abs. 3 ArbZG). Als Ersatzruhetag für geleistete Arbeit an einem Feiertag kann jeder
Werktag genutzt werden.

Das ArbZG basiert auf dem Grundsatz der Sechs-Tage-Woche. Es sieht
im
öffentlichen Interesse aus Gründen des Gesundheitsschutzes einen freien Tag pro
Woche vor - in der Regel den Sonntag. An Sonntagen darf grundsätzlich nicht
gearbeitet werden. Dieser Tag kommt als Ersatzruhetag für die Beschäftigung an
einem Feiertag nicht in Betracht. Der Sonnabend ist ein normaler Werktag im Sinne
des Gesetzes. W ird regelmäßig weniger als sechs Tage pro Woche gearbeitet,
erfordert die Gewährung eines Ersatzruhetages nach dem Arbeitszeitgesetz nicht
zwingend einen zusätzlichen bezahlten freien Tag. Haben Arbeitnehmer an einem
Feiertag gearbeitet, so kann somit auch der nächste arbeitsfreie Sonnabend oder ein
sonstiger schichtplanmäßig arbeitsfreier Werktag als Ersatzruhetag eingesetzt
werden.

Sieht ein Schichtplan die Beschäftigung an einem Feiertag vor, ist also der Feiertag
ein Arbeitstag, so ist auch der Ausgleichsruhetag im Schichtplan zu berücksichtigen.
In diesem Fall muss der Beschäftigte Urlaub nehmen, falls er an dem Feiertag
(entgegen
bestehenden
diesem Tag
an
der
von
dem Schichtplan)
Arbeitsleistungspflicht befreit werden möchte und auch an dem geplanten
Ausgleichsruhetag nicht beschäftigt wird.

Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass es rechtlich zulässig und verfassungsgemäß
ist, dass das ArbZG für Schichtarbeiter, die an Feiertagen arbeiten, lediglich das
gesetzliche Minimum an arbeitsfreien Tagen sicherstellt (Bundesarbeitsgericht -
BAG, Urteil v. 23. März 2006 Az.: 6 AZR 497/05). Da das ArbZG dem
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
in öffentlichem Interesse dient, kann
insbesondere keine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt

werden. Auch auf die betriebsüblichen freien Tage pro Woche, z. B. bei einer
vertraglich vereinbarten Fünf-Tage-Woche, kommt es nach dem BAG nicht an.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.


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