864 Unterschriften
Der Petition wurde nicht entsprochen
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag
Der Bundestag möge beschließen, dass der § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz wie folgt geändert wird: "Werden Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben. Dieser ist als zusätzlicher Urlaubstag zu handhaben und innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren. Beantragt der Arbeitnehmer entgegen des Dienstplanes an einem Feiertag "dienstfrei" zu haben, ist hierfür kein Erholungsurlaub oder anderer Ausgleich zu verbuchen."
Begründung
In der jetzigen Form lässt es der §11 Abs 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu, das Arbeitgeber den Ersatzruhetag auf einen ohnehin im Dienstplan als dienstfei geplanten Tag (z.B. Samstag) legen und der Ersatzruhetag somit für den Arbeitnehmer praktisch verlohren geht. Des weiteren lässt es das Gesetz zu, das Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag zum Dienst eigeplant sind, jedoch zu Hause bleiben wollen dafür einen Tag Erholungsurlaub abgezogen bekommen. Ich bin der Meinung das damit der gesetzliche Feiertag untergraben wird. Um dies zu unterbinden, bitte ich um Zustimmung zu dieser Pedition
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
04.06.2009
Petition endet:
05.08.2009
Region:
Deutschland
Kategorie:
Neuigkeiten
-
Beendet: Der Petition wurde nicht entsprochen
am 08.06.2017Martin Klein
Arbeitszeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent
fordert, der Bundestag möge beschließen, dass der § 11 Absatz 3
Arbeitszeitgesetz wie folgt geändert wird: "Werden Arbeitnehmer an einem Feiertag
beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben. Dieser ist als zusätzlicher
Urlaubstag
zu
handhaben
und
innerhalb
eines
den Beschäftigungstag
einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren. Beantragt der
Arbeitnehmer entgegen dem Dienstplan an einem Feiertag "dienstfrei" zu haben, ist
hierfür kein Erholungsurlaub oder anderer Ausgleich zu verbuchen."
Zur Begründung... weiter
Debatte
Noch kein CONTRA Argument.