Arbeitszeit - § 11 Arbeitszeitgesetz (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

864 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

864 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Bundestag möge beschließen, dass der § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz wie folgt geändert wird: "Werden Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben. Dieser ist als zusätzlicher Urlaubstag zu handhaben und innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren. Beantragt der Arbeitnehmer entgegen des Dienstplanes an einem Feiertag "dienstfrei" zu haben, ist hierfür kein Erholungsurlaub oder anderer Ausgleich zu verbuchen."

Begründung

In der jetzigen Form lässt es der §11 Abs 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu, das Arbeitgeber den Ersatzruhetag auf einen ohnehin im Dienstplan als dienstfei geplanten Tag (z.B. Samstag) legen und der Ersatzruhetag somit für den Arbeitnehmer praktisch verlohren geht. Des weiteren lässt es das Gesetz zu, das Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag zum Dienst eigeplant sind, jedoch zu Hause bleiben wollen dafür einen Tag Erholungsurlaub abgezogen bekommen. Ich bin der Meinung das damit der gesetzliche Feiertag untergraben wird. Um dies zu unterbinden, bitte ich um Zustimmung zu dieser Pedition

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.06.2009
Sammlung endet: 04.08.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Martin Klein

    Arbeitszeit

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent
    fordert, der Bundestag möge beschließen, dass der § 11 Absatz 3
    Arbeitszeitgesetz wie folgt geändert wird: "Werden Arbeitnehmer an einem Feiertag
    beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben. Dieser ist als zusätzlicher
    Urlaubstag
    zu
    handhaben
    und
    innerhalb
    eines
    den Beschäftigungstag
    einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren. Beantragt der
    Arbeitnehmer entgegen dem Dienstplan an einem Feiertag "dienstfrei" zu haben, ist
    hierfür kein Erholungsurlaub oder anderer Ausgleich zu verbuchen."

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass es das Arbeitszeitgesetz
    in der derzeit geltenden Fassung zulasse, dass ein Arbeitgeber den Ersatzruhetag
    auf einen im Dienstplan als dienstfrei eingeplanten Tag lege, wodurch der
    Ersatzruhetag für den Arbeitnehmer praktisch entfalle. Ebenso lasse es das
    Arbeitszeitgesetz zu, dass Arbeitnehmer Erholungsurlaub nehmen müssten, wenn
    sie an einem gesetzlichen Feiertag zum Dienst eingeplant sind, aber dienstfrei
    gestellt werden wollten. Dies müsse geändert werden.

    Die Eingabe wurde
    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 864 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.

    des
    eine Stellungnahme
    der Eingabe
    zu
    hat
    Der Petitionsausschuss
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
    Unterlagen Bezug genommen.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    regelt die Zulässigkeit der Beschäftigung an
    Feiertagen. An gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Für bestimmte Arbeiten,
    die nicht an Werktagen vorgenommen werden können, sieht das ArbZG Ausnahmen
    vor (§ 10 ArbZG). Werden Beschäftigte an einem auf einen Werktag fallenden
    Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag innerhalb eines den
    Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen erhalten (§ 11
    Abs. 3 ArbZG). Als Ersatzruhetag für geleistete Arbeit an einem Feiertag kann jeder
    Werktag genutzt werden.

    Das ArbZG basiert auf dem Grundsatz der Sechs-Tage-Woche. Es sieht
    im
    öffentlichen Interesse aus Gründen des Gesundheitsschutzes einen freien Tag pro
    Woche vor - in der Regel den Sonntag. An Sonntagen darf grundsätzlich nicht
    gearbeitet werden. Dieser Tag kommt als Ersatzruhetag für die Beschäftigung an
    einem Feiertag nicht in Betracht. Der Sonnabend ist ein normaler Werktag im Sinne
    des Gesetzes. W ird regelmäßig weniger als sechs Tage pro Woche gearbeitet,
    erfordert die Gewährung eines Ersatzruhetages nach dem Arbeitszeitgesetz nicht
    zwingend einen zusätzlichen bezahlten freien Tag. Haben Arbeitnehmer an einem
    Feiertag gearbeitet, so kann somit auch der nächste arbeitsfreie Sonnabend oder ein
    sonstiger schichtplanmäßig arbeitsfreier Werktag als Ersatzruhetag eingesetzt
    werden.

    Sieht ein Schichtplan die Beschäftigung an einem Feiertag vor, ist also der Feiertag
    ein Arbeitstag, so ist auch der Ausgleichsruhetag im Schichtplan zu berücksichtigen.
    In diesem Fall muss der Beschäftigte Urlaub nehmen, falls er an dem Feiertag
    (entgegen
    bestehenden
    diesem Tag
    an
    der
    von
    dem Schichtplan)
    Arbeitsleistungspflicht befreit werden möchte und auch an dem geplanten
    Ausgleichsruhetag nicht beschäftigt wird.

    Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass es rechtlich zulässig und verfassungsgemäß
    ist, dass das ArbZG für Schichtarbeiter, die an Feiertagen arbeiten, lediglich das
    gesetzliche Minimum an arbeitsfreien Tagen sicherstellt (Bundesarbeitsgericht -
    BAG, Urteil v. 23. März 2006 Az.: 6 AZR 497/05). Da das ArbZG dem
    Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
    in öffentlichem Interesse dient, kann
    insbesondere keine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt

    werden. Auch auf die betriebsüblichen freien Tage pro Woche, z. B. bei einer
    vertraglich vereinbarten Fünf-Tage-Woche, kommt es nach dem BAG nicht an.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

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