20/10/2016, 04:23
Pet 2-18-15-2120-019137
Arzneimittelwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass der Patentschutz für Medikamente aufgehoben
wird, wenn ein geschütztes Medikament für mehr als zwei Monate nicht in
ausreichender Menge im Apothekengroßhandel verfügbar ist.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 180 Mitzeichnungen sowie
18 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Patentschutz sind nach Aussage der
Bundesregierung sachgerecht und haben sich bewährt. Nach § 9 Patentgesetz
(PatG) hat das Patent die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, seine
patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Dritte
benötigen grundsätzlich für die Nutzung einer Erfindung die Erlaubnis des
Patentinhabers, die in Form von Lizenzvereinbarungen erteilt wird. Die Patentdauer
beträgt nach § 16 PatG 20 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung
des Patents folgt. Die Frist wurde so bemessen, dass sie einerseits dem Interesse
des Patentinhabers Rechnung trägt, für die von ihm erbrachte erfinderische Leistung
eine angemessene Belohnung zu erhalten und die von ihm getätigten Investitionen
amortisieren zu können, und andererseits auch dem Bedürfnis der Allgemeinheit
entspricht, möglichst schnell auf die geschützte Erfindung frei zugreifen zu können.
Der gebotene Interessenausgleich wird im Übrigen durch weitere Regelungen des
PatG gewährleistet. § 24 Abs. 1 PatG erlaubt die Erteilung einer Zwangslizenz an
Dritte u. a., wenn das öffentliche Interesse dies gebietet. Ein öffentliches Interesse an
der Erteilung einer Zwangslizenz kann beispielsweise vorliegen, wenn ein
Arzneimittel therapeutische Eigenschaften aufweist, welche die auf dem Markt
erhältlichen Mittel nicht oder nicht in gleichem Maße besitzen (BGH, Urteil vom
05.12.1995, X ZR 26/92, BGHZ 131, 247-260 - Polyferon). § 24 Abs. 5 PatG enthält
die Maßgabe, dass Zwangslizenzen erteilt werden können, um eine ausreichende
Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen.
Damit ermöglicht bereits das geltende Recht die Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln.
Eine über § 24 PatG hinausgehende Beschränkung der Rechte von Patentinhabern
wäre nach Aussage der Bundesregierung rechtlich nicht zulässig. Die
Bundesrepublik Deutschland hat sich in dem Übereinkommen über
handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15.04.1994
verpflichtet, Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik vorzusehen
und diesen nicht über das vom Übereinkommen erlaubte Maß einzuschränken.
Artikel 31 TRIPS erlaubt insofern lediglich die Erteilung von Zwangslizenzen, wenn
dies im Einzelfall im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine gänzliche Aufhebung
des Patentschutzes in der vom Petenten geschilderten Fallkonstellation lässt TRIPS
nicht zu.
Lieferengpässe beruhen in der Regel nicht auf Umständen, die vom Patentinhaber
oder einem Konkurrenzunternehmen schnell behoben werden könnten (z. B. Ausfall
von Produktionsanlagen, Verunreinigungen eines Ausgangsstoffes,
Rohstoffknappheit usw.).
Die Bundesregierung führt im Übrigen einen ressortübergreifenden Dialog unter
Beteiligung von Wissenschaft und Arzneimittelherstellern, um den Standort
Deutschland für Forschung und Produktion zu stärken. Das Thema Lieferengpässe
bei Arzneimitteln und Impfstoffen war auch Gegenstand der Diskussion der
2. Dialogsitzung des Pharmadialogs der Bundesregierung.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Begründung (PDF)