Aufenthaltsrecht - Einrichtung eines Botschaftsasyls

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
139 Unterstützende 139 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

139 Unterstützende 139 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

12.10.2016, 04:23

Pet 1-18-06-26-020966Aufenthaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Bundesrepublik Deutschland ein

Botschaftsasyl einrichtet, bei dem Flüchtlinge den Antrag auf Asyl direkt bei der

Botschaft stellen dürfen. Pet-ID 58540

Zu dieser auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 139 Mitzeichnungen und 73 Diskussionsbeiträge vor.

Darüber hinaus liegt dem Petitionsausschuss eine weitere sachgleiche Eingabe vor,

die gemeinsam einer parlamentarischen Prüfung unterzogen wird. Es wird um

Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen

eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass bei einem

Botschaftsasyl die Verfolgten den Asylantrag direkt bei der Auslandsvertretung stellen

könnten und dieser dann im regulären Verfahren, in Deutschland also vom Bundesamt

für Migration und Flüchtlinge, geprüft werden würde. Auf diese Weise könnten die

Risiken für die Betroffenen gering gehalten werden. Die häufig als unmenschlich

empfundenen Folgen wie Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland nach

Jahren der Duldung und der Verwurzelung im Inland würden entfallen. Zugleich

könnten die Kosten für die Bundesrepublik Deutschland reduziert werden, da

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vor der Einreise nicht

gezahlt werden müssten. Zudem würden nicht mehr nur diejenigen Asyl bekommen,

welche die lebensgefährliche Überfahrt über das Mittelmeer oder die illegale Einreise

auf dem Landweg auf sich genommen und überstanden haben. Die Rechte aus der

Genfer Flüchtlingskonvention und die Asylansprüche könnten auf diese Weise von den

Anspruchsinhabern auf verlässliche Weise wahrgenommen werden. Insoweit sollte



das bereits in der Schweiz von 1980 bis 2013 zugelassene Botschaftsasyl auch in

Deutschland durch ein neues Gesetz eingeführt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach Ansicht des Petitionsausschusses sind die Ausführungen des

Bundesministeriums des Innern grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Der Ausschuss weist einführend darauf hin, dass nach derzeitiger Rechtslage die

Stellung eines Asylantrags im Ausland mit Wirkung für Deutschland nicht möglich ist.

Vielmehr ist sowohl die Asylgewährung nach Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 des

Grundgesetzes als auch die Flüchtlingsanerkennung nach dem Abkommen über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge, die Genfer Flüchtlingskonvention, jeweils an das

Hoheitsgebiet gebunden. Zwar genießt das Botschaftsterritorium besonderen

völkerrechtlichen Schutz, allerdings sind sie Teil des Hoheitsgebietes des Gastlandes.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist somit für die Asylantragsstellung Voraussetzung,

dass der Schutzsuchende deutsches Hoheitsgebiet erreicht hat.

Hinsichtlich der Forderung, ein Botschaftsasyl einzurichten, weist der Ausschuss

darauf hin, dass trotz der vorgeschlagenen Beibehaltung der Zuständigkeit des

Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund der Vielzahl von Asylanträgen ein

erheblicher Mehraufwand in den Botschaften entstehen würde. Gerade kleine

Botschaften im Ausland würden sowohl in organisatorischer als auch personeller Sicht

an ihre Grenzen gelangen. Die Bearbeitung der Vielzahl von Asylanträgen in den

Botschaften würde diese auch aufgrund des Mangels an geschultem Personal vor

unlösbare Aufgaben stellen. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Botschaften als

ungeeignete Stelle für die Bearbeitung von Asylanträgen dar.

Zudem weist der Ausschuss auf die Gefahren für die tatsächlich Schutzbedürftigen

hin, die sich regelmäßig aufgrund der eigenen Verfolgung nur unter erheblichem Risiko

Zutritt zu der Botschaft verschaffen könnten, da mit einer Überwachung durch den

Verfolgerstaat zu rechnen ist. Während der Dauer des Verfahrens muss die Sicherheit

des Verfolgten sichergestellt werden, was in der Verantwortung des Schutzsuchenden

liegen würde. Zudem müsste nach einer Anerkennung in Deutschland eine sichere



Ausreisemöglichkeit gefunden werden. Insofern würde sich nach Einschätzung des

Ausschusses die Lage der tatsächlich Verfolgten durch das geforderte Botschaftsasyl

nicht verbessern. Vielmehr bestehe die Gefahr des Missbrauchs des

Asylantragsrechtes durch nicht Schutzbedürftige, die massenhaft vom

Asylantragsrecht in der Botschaft Gebrauch machen würden, um auf einfache Weise

nach Deutschland zu gelangen. Diese Verlagerungseffekte widersprechen der

gesetzgeberischen Intention, das Asylverfahren für verfolgte und damit

schutzbedürftige Personen zu öffnen.

Darüber hinaus merkt der Ausschuss an, dass die Möglichkeit der Antragsstellung in

deutschen Auslandsvertretungen außerhalb des Herkunftslandes die Gefahr von

Sogwirkungen bergen würde. Gerade in Krisenregionen, wo massenhafte

Vertreibungen stattfinden, würde dies zu einem massiven Ansturm durch

Antragssteller führen, der nicht mehr zu bewältigen wäre. Diesbezüglich weist der

Ausschuss auf die Regelungen der §§ 22 und 23 des Aufenthaltsgesetzes hin, wonach

Schutzbedürftige grundsätzlich die Möglichkeit haben, ein Visum zur Aufnahme in

Deutschland zu erhalten. Dies hat sich bei der Aufnahme von syrischen und irakischen

Vertriebenen aus den Nachbarstaaten Syrien und Irak sowie im Rahmen des

deutschen Resettlement-Programms, durch das seit 2012 Schutzbedürftige ganz

unterschiedlicher Nationalität in Kooperation mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der

Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) in

Deutschland aufgenommen werden, gut bewährt.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen hält der Petitionsausschuss die geltende

Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im

Sinne der Petition auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der

Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt

worden.

Begründung (PDF)


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