Aufenthaltsrecht - Ergänzung des Asylgesetzes (Reisebeschränkung für anerkannte Flüchtlinge)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 Unterstützende 56 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

56 Unterstützende 56 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:04

Pet 1-18-06-26-034319

Aufenthaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Flüchtlingen die Einreise in das
Herkunftsland sowie alle anderen unsicheren Herkunftsstaaten untersagt wird.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 56 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass mit einer
Reisebeschränkung für anerkannte Flüchtlinge der Einfluss terroristischer
Organisationen reduziert werden könnte. Denn bei der erneuten Einreise in die
Bundesrepublik, nach einem Aufenthalt im Herkunftsland oder einem anderen
unsicheren Land, könnte dieser „ausgelebt“ werden und eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellen. Daher sollten nach Auffassung des Petenten,
anerkannte Flüchtlinge in keine Herkunftsstaaten einreisen dürfen, die als unsicher
eingestuft sind. Ein Verstoß hiergegen sollte einen Aufhebungsgrund für das Asylrecht
darstellen und eine erneute Einreise in die Bundesrepublik sollte dann unzulässig sein.
Die Einreise in alle sicheren Herkunftsstaaten gemäß § 29 a Absatz 2 Asylgesetz
(AsylG) sollte den Flüchtlingen jedoch erlaubt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern
(BMI) - Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis

der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Ausschuss weist einführend darauf hin, dass Personen, die sich in Deutschland
noch im Asylverfahren befinden, nicht an einer Ausreise gehindert werden. Eine
Ausreise von Asylbewerbern führt jedoch bereits heute zu rechtlichen Konsequenzen.
So erlischt die Aufenthaltsgestattung eines Asylbewerbers im Falle einer Rückkehr in
das Herkunftsland, wenn dies als eine Rücknahme des Asylantrages zu werten ist
(vergleiche § 67 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 3 AsylG).
Auch bei anerkannten Schutzberechtigten können Reisen in die Herkunftsstaaten
rechtliche Konsequenzen haben. Personen, denen nach Abschluss eines
Asylverfahrens ein humanitärer Aufenthaltstitel gemäß § 25 Absatz 1 oder 2
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt wird, können grundsätzlich Auslandsreisen bis zu
sechs Monaten unternehmen, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt (vergleiche § 51
Absatz 1 Nummer 7 AufenthG). Die Ausländerbehörde kann unter den
Voraussetzungen des § 51 Absatz 4 Satz 1 AufenthG auch eine längere Frist für einen
Auslandsaufenthalt bestimmen, ohne dass die Erlöschenswirkung eintritt.
Im Falle von Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention
erlischt der Aufenthaltstitel nach der vorrangigen Regelung des § 51 Absatz 7 Satz 1
AufenthG auch bei einer längeren Auslandsreise nicht, solange sie im Besitz eines
gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge
sind. Der Ausländer hat jedoch auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter
oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines
Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für
die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat
übergegangen ist (vergleiche § 51 Absatz 7 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 11
der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention und Artikel 2 Absatz 1 des Europäischen
Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge). Der
Ausschuss weist ergänzend darauf hin, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge nicht zu
Reisen in den Herkunftsstaat berechtigt, vielmehr ist dies ausdrücklich
ausgeschlossen. Kann der Betroffene jedoch ein dringendes humanitäres Bedürfnis
für eine Reise in den Herkunftsstaat nachweisen, stellt ihm die Ausländerbehörde
einen Reiseausweis für Ausländer mit kurzer Gültigkeit für die Dauer dieser Reise aus.
Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt,
ist ihm der Nationalpass gleichwohl zu belassen. Abgesehen davon haben nicht alle

Staaten den Reiseausweis für Flüchtlinge anerkannt. Für Reisen in solche Drittstaaten
benötigt der anerkannte Schutzberechtigte weiterhin ein Reisedokument seines
Herkunftsstaates.
Der Ausschuss hält abschließend fest, dass ein Aufenthalt, etwa zu Urlaubszwecken,
ein Indiz dafür sein kann, dass bei dem Asylberechtigten oder Flüchtling keine Furcht
vor Verfolgung mehr vorliegt. Hier kommt gegebenenfalls ein Widerruf oder eine
Rücknahme gemäß §§ 73, 73 a Absatz 2 AsylG in Betracht.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen, Flüchtlingen generell die
Einreise in unsichere Herkunftsländer oder andere unsichere Länder zu verbieten,
nicht entsprochen werden kann.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern