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Protecția minorităților

Aufenthaltsrecht für Rodrigue K. !

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Innenminister Dr. Dietmar Woidke
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  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Succes

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28.03.2012, 21:24

Eure Unterstützung hat sich gelohnt:
Die Ausländerbehörde Elbe-Elster muss Rodrigue K. rückwirkend zum 14. März 2012 eine Aufenthaltserlaubnis erteilen!

Diese Kehrtwende kam letzte Woche völlig überraschend: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm Rodrigues Asylverfahren wieder auf. Der Asylantrag war im Januar 2011 abgelehnt worden, da das Bundesamt damals seine Homosexualität bezweifelt hatte.

Nun heißt es in der neuen Entscheidung, seine eingetragene Lebenspartnerschaft mit Dennis habe zu einer neuen Erkenntnis bezüglich seiner Homosexualität geführt; dementsprechend wird ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt. Auf dieser Grundlage muss die Ausländerbehörde Elbe-Elster Rodrigue K. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilen.

Allerdings bereitet die Ausländerbehörde Rodrigue weiterhin Probleme: obwohl sein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis schon seit fast zwei Wochen besteht, hat er wieder nur eine Duldung erhalten, bis sein Dokument in 3 Wochen fertig gestellt wird. Damit wird er die Stelle, die ihm bei vorliegender Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden war, voraussichtlich verlieren. Das Stellenangebot hatte er der Behörde schon im Dezember vorgelegt. Dies ist ohne Zweifel pure Schikane seitens der Ausländerbehörde: Rodrigue könnte sich finanziell selbst versorgen, aber die Behörde will ihn offensichtlich dazu zwingen, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Damit könnte sie im Nachhinein behaupten, er würde den deutschen Sozialstaat ausnutzen.

Die Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen werden Rodrigue und sein Anwalt Michael Junge auf jeden Fall weiterführen. Denn ohne diese unerwartete Wende seitens des Bundesamtes wäre Rodrigue immer noch in einer sehr prekären Lage und von Abschiebung bedroht. Und das ist skandalös! Zudem ist die Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen (§ 28 AufenthaltsG) vorteilhafter als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG. Beispielsweise ermöglicht sie ggf. bereits nach drei Jahren statt fünf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Es muss deshalb gerichtlich entschieden werden, dass Rodrigue eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthaltsG zusteht. Die Ausländerbehörde Elbe-Elster muss verpflichtet werden, endlich rechtmäßig zu handeln!

Tausend Dank an alle, die Rodrigue und Dennis unterstützt haben!
Es gibt aber viele andere Kämpfe gegen die ungerechte Behandlung von Flüchtlingen zu führen.
Gemeinsam gegen Rassismus, überall.


28.02.2012, 19:53

Vollständiger Name der KuB e.V. hinzugefügt.
Neue Begründung: Rodrigue K. floh 2010 aus Kamerun, nachdem er und sein damaliger Partner von der Polizei „auf frischer Tat ertappt“, verprügelt und verhaftet worden waren. Von seiner Familie verstoßen, stellte Rodrigue in Deutschland einen Asylantrag, der im Januar 2011 abgelehnt wurde. Die Ablehnung begründete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge u.a. damit, dass es Zweifel an seiner Homosexualität habe. Rodrigue reichte gegen diese Entscheidung Klage ein.

Anfang 2011 lernte er den Studenten Dennis H. kennen. Nach einiger Zeit machte dieser ihm einen Heiratsantrag und die beiden gingen im August eine Lebenspartnerschaft ein. Daraufhin beantragte Rodrigue eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz (Familien­nachzug zu Deutschen). Voller Zuversicht zog sein Anwalt die Asylklage zurück, um eine Entscheidung der Ausländerbehörde nicht hinauszuzögern.

Doch die Ausländerbehörde Elbe-Elster kümmert die eingetragene Lebenspartnerschaft wenig. Sie lehnte den Antrag im November ab und wollte Rodrigue bereits wenige Wochen später nach Kamerun abschieben. Dabei berief sich die Behörde u.a. auf den „unanfechtbar abgelehnten“ Asylantrag, der einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen stehe. Einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis habe Rodrigue K. nicht, da er auf Sozialleistungen angewiesen sei. Dabei muss der Lebenspartner eines Deutschen die Sicherung seines Lebensunterhalts in der Regel nicht nachweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Ungeachtet dessen liegt Rodrigue ein Arbeitsangebot vor, das seinen Lebensunterhalt komplett decken würde. Dieses darf er allerdings aufgrund seines rechtlichen Status derzeit nicht annehmen. Dadurch verwehrt ihm die Behörde die Möglichkeit, finanziell selbstständig zu sein.

Außerdem meint die Ausländerbehörde Elbe-Elster : „Auch wenn Homosexualität in Kamerun mit Gefängnis zwischen 6 Monaten und 5 Jahren sowie einer Geldstrafe bis zu 200.000,00 CFA bestraft werden kann, knüpft die strafrechtliche Verfolgung nicht an die sexuelle Veranlagung als solche an, sondern an ein bestimmtes äußeres Verhalten. Mit Verhängung und Vollstreckung einer Strafe soll nicht die homosexuelle Veranlagung an sich getroffen, sondern allein die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral bezweckt werden (VG Münster, Beschluss vom 4.7.2007, 9 L 381/07.A).“ Daher hat die Ausländerbehörde Elbe-Elster kein Problem die Abschiebung von Rodrigue K. anzuordnen.

Rodrigue K. ist trotz aller behördlichen Hindernisse gut integriert. Er lebt mit seinem Mann in Berlin und ist aktives Mitglied bei GLADT e.V. und Mersi (Menschenrechte und sexuelle Identität), einer Gruppe von Amnesty International. Er spricht deutsch (Niveau B1), hat ein großes Netzwerk an Freunden und UnterstützerInnen und ist fest entschlossen, für sein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu kämpfen.

Infolgedessen wurde ein Eilantrag beim Verwaltunsggericht Cottbus gestellt. Mit Beschluss vom 9.2.2012 lehnten die RichterInnen jedoch sein Anliegen ab. Sie folgten im Wesentlichen der Argumentation des BAMF sowie des Landkreises Elbe-Elster und verwiesen Rodrigue darauf, dass er ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung in einem Drittstaat beantragen soll. Rodrigues letzte Hoffnung liegt nun bei der Härtefallkommission Brandenburg.

Dennis und Rodrigue halten trotz alledem zusammen. Wegen der ständigen Angst vor einer Trennung leiden sie aber psychisch und emotional. Dennis kann sich nur noch schwer auf sein Studium konzentrieren und Rodrigue fühlt sich krank, leidet an starker Migräne und Schlafstörungen.

Die Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e.V ( KuB e.V.) unterstützt Rodrigue K. bei seinem Kampf um eine Aufenthaltserlaubnis und fordert eine positive Entscheidung der Härtefallkommission. Rodrigues Lebenspartnerschaft ist Grund genug, ihm diese Erlaubnis zu erteilen. Rodrigue K. lebt gemeinsam mit seinem Mann in Berlin – hier hat er viele Freunde und UnterstützerInnen. Wir sind der Meinung, dass es rechtswidrig ist, ihn nach Kamerun abzuschieben oder die Forderung zu stellen, er solle in einen Drittstaat ausreisen, um ein Visum zu beantragen. Rodrigue K. steht eine Aufenthaltserlaubnis zu.

Für Informationen, Unterstützung und Spenden wenden Sie sich bitte ausschließlich an: rodrigue-und-dennis@gmx.de

Zur Situation von Homosexuellen in Kamerun:

amnesty.de/kurzinfo/2012/1/die-situation-von-homosexuellen-kamerun


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