Région: Allemagne

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Förderung des Masterstudiums

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
154 Soutien 154 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

154 Soutien 154 en Allemagne

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  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:05

Pet 3-17-30-2130-045079Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein Masterstudium auch bereits vor Vorlage
eines Bachelor-Abschlusszeugnisses, also gegebenenfalls auch bei nur vorläufiger
Immatrikulation, geleistet werden. Weiterhin sollten Studierende in der
Übergangsphase zwischen Bachelor und Master (für maximal 3 bis 4 Monate) einen
Anspruch auf (nicht rückzahlbare) Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II erhalten
für Zeiten, die nach dem Bundeausbildungsförderungsgesetz nicht förderfähig sind.
Es könne nicht sein, dass tausende von Studenten im Masterstudium kein Geld mehr
erhielten, weil die Weiterzahlung von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von der Vorlage eines Bachelor-
Abschlusszeugnisses abhängig gemacht werde. Dadurch würden Studenten
gezwungen, ihr Studium abzubrechen, um einer Arbeit nachzugehen, obwohl noch die
Abschlussarbeit geschrieben werden müsse. Die Zahlung von BAföG sollte deshalb
mit Eintritt des Masters fortgesetzt werden. Diese Regelung sollte auch eine
rückwirkende Förderung bereits ab dem Beginn des Wintersemesters 2012/2013
ermöglichen. Auch sollten Studierende Arbeitslosengeld II für die Dauer von etwa
3 bis 4 Monate erhalten und zwar für Zeiten, die nach dem BAföG nicht förderfähig
sind. Die Unterbrechung des BAföG-Bezugs beim Übergang zwischen dem Abschluss
eines Bachelorstudienganges und dem Beginn eines Masterstudienganges müsse
beseitigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der
Petentin in der Petition verwiesen.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentliche Petition, die innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 154 Unterstützern
mitgezeichnet wurde und die zu 14 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages ist der Petitionsausschuss verpflichtet, eine Stellungnahme
des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung
in diesem Fachausschuss betrifft. In der laufenden Wahlperiode wurde die Petition
dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)“
(Bundestags-Drucksache 18/2663) sowie zu dem Antrag der Fraktion von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Sofort besser fördern – BAföG-Reform überarbeiten und
vorziehen“ (Bundestags-Drucksache 18/2745) zugeleitet. Der Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Beratung über den oben genannten
Gesetzentwurf und den Antrag am 5. November 2014 abgeschlossen und dem
Petitionsausschuss eine Stellungnahme übersandt. Das Plenum des Deutschen
Bundestages ist der Empfehlung des Ausschusses Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung gefolgt und hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Bundestags-Drucksache 18/2663) in der Ausschussfassung in seiner Sitzung am
13. November 2014 angenommen sowie den Antrag der Fraktion von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestags-Drucksache 18/2745 mehrheitlich
abgelehnt (vgl. Plenarprotokoll 18/66). Im Ergebnis konnte dem Anliegen der Petition
Rechnung getragen werden. Das Gesetz vom 23. Dezember 2014
(BGBl. 2014 I Nr. 64 vom 31. Dezember 2014) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten,
soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Alle erwähnten Drucksachen und das
Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Ein Auszubildender erhält – bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer, die der
Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz entspricht – Leistungen
nach dem BAföG grundsätzlich bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums. Nach
§ 15b Absatz 3 BAföG ist für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets der
Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der
Abgabe der Bachelor-Arbeit. Die förderfähige Ausbildung ist insoweit mit Abgabe des
letzten Prüfungsteils beendet, auch wenn die Bewertung der Abschlussarbeit und
damit die Erteilung des Abschlusszeugnisses durch die Hochschule noch aussteht.

Dieser Zeitraum ist nicht förderfähig, weil der Auszubildende keine
Ausbildungsleistungen mehr erbringt. Eine weitere Zahlung von Ausbildungsförderung
als steuerfinanzierte Sozialleistung ist damit nicht länger gerechtfertigt. Der
Studierende ist ab diesem Zeitpunkt zeitlich nicht mehr gehindert, eine seinen
Lebensunterhalt deckende Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die Förderung des anschließenden Masterstudiums kann grundsätzlich erst nach
Zulassung durch die Hochschule einsetzen. Erst die Hochschule kann die erforderliche
positive Prognose rechtfertigen, dass es auch tatsächlich zum Förderungsziel, nämlich
zum erfolgreichen Masterabschluss wird kommen können.
Um Förderungsunterbrechungen bei nur vorläufiger Zulassung zum Masterstudium
bereits vor Ausstellen des Abschlusszeugnisses zum Bachelorstudium zu begrenzen,
sind die Länder im Gesetzesvollzug durch Erlass des Bundes wie folgt angewiesen zu
verfahren: Es sollten gegebenenfalls gesonderte Bescheinigungen der Hochschule
ausreichen, dass das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen wurde, auch wenn
die Abschlussnote noch nicht feststeht (aber jedenfalls für die Zulassung zum
Masterstudium ausreicht) und das Zeugnis daher noch nicht ausgestellt werden kann.
Hat der Auszubildende somit für den Zeitraum ab der tatsächlichen Aufnahme des
Masterstudiums auf Basis nur der vorläufigen Zulassung, also üblicherweise ab
Semesterbeginn, bereits einen BAföG-Antrag auch für das Masterstudium selbst
gestellt und wird dann später von der Hochschule nach Vorlage des entsprechenden
Bachelor-Abschlusszeugnisses die vorläufige in eine endgültige Zulassung zum
Masterstudium umgewandelt und bescheinigt, erhält der Auszubildende – bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – Förderung für diesen Masterstudiengang
rückwirkend ab Semesterbeginn. Im Ergebnis besteht damit keine Förderlücke in den
Zeiten, in denen sich der Auszubildende tatsächlich in Ausbildung befindet. Liegt eine
solche Bescheinigung allerdings nicht vor, kann erst ab endgültiger Zulassung zum
Masterstudium Förderung geleistet werden.
Eine Förderungslücke entsteht auch nicht, wenn die Förderungshöchstdauer des
Studiums bei Ablegen der letzten Prüfungsleistung überschritten war. Denn der
Studierende kann in einem solchen Fall grundsätzlich Studienabschlusshilfe für das
Bachelorstudium gemäß § 15 Absatz 3a BAföG bis zum Ablegen der letzten
Prüfungsleistung beantragen und diese Mittel gegebenenfalls auf der Basis vorläufiger
Zulassung für ein parallel aufgenommenes Masterstudium einsetzen.
Soweit mit der Petition durch ein Notgesetz der Bezug von Arbeitslosengeld II
gefordert wird, ist daraufhin zu weisen, dass grundsätzlich für den Zeitraum nach

Ablegen der letzten Prüfungsleistung im Bachelorstudium und der Aufnahme eines
Masterstudiums im nachfolgenden Semester oder später ein Anspruch auf Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht, sofern eine Sicherung des
Lebensbedarfs durch Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte. Besteht allerdings ein
Anspruch auf BAföG-Leistungen, ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf
Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Der Petitionsausschuss stellt nach den vorangegangenen Ausführungen fest, dass
dem Anliegen der Petition – BAföG für ein Masterstudium auch bereits vor Vorlage
eines Bachelor-Abschlusszeugnisses, also gegebenenfalls auch bei nur vorläufiger
Immatrikulation zu erhalten – nach bisher geltender Rechtslage bereits Rechnung
getragen wird, sofern ein Förderantrag für das Masterstudium rechtzeitig gestellt wird.
Unterbrechungen des BAföG-Bezugs beim Übergang zwischen dem Abschluss eines
Bachelorstudienganges und dem Beginn eines Masterstudienganges sollten nach
Auffassung des Petitionsausschusses möglichst vermieden werden. Der
Petitionsausschuss spricht sich deshalb dafür aus zu prüfen, ob für die verschiedenen
Konstellationen sich überlappender Studienphasen weitere ergänzende
Förderungsmöglichkeiten im BAföG eingeräumt werden können.
Daher begrüßt der Petitionsausschuss, dass mit dem 25. BAföGÄndG die von der
Petentin beklagten Förderungslücken zwischen dem Bachelor- und dem
Masterstudium im Wesentlichen geschlossen werden.
Mit der gesetzlichen Neuregelung kann die Förderung für ein Masterstudium bereits
ab vorläufiger Zulassung zum Master geleistet werden, also bereits vor dem Nachweis
eines erworbenen Bachelorabschlusses. Dies ist eine Reaktion auf die aktuelle
Hochschulpraxis, da zunehmend auch Studierende zu Masterstudiengängen
zugelassen werden, die noch nicht alle erforderlichen Prüfungsleistungen in ihrem
Bachelorstudiengang erbracht haben, aber aller Voraussicht nach nachträglich
erbringen werden. Die Zulassung entfällt regelmäßig wieder und die Studierenden
werden exmatrikuliert, wenn sie ihren förmlichen Bachelorabschluss nicht innerhalb
eines bestimmten Zeitraums – meist eines Jahres – nachweisen können.
Dementsprechend sieht diese Regelung einen Vorbehalt der Rückforderung für den
Fall vor, dass die endgültige Masterzulassung nicht innerhalb eines Jahres erfolgt.
Zum anderen kann die Förderung grundsätzlich bis zum Monatsende der Bekanntgabe
des Gesamtergebnisses gewährt werden statt wie bisher bis zur Abgabe des letzten
Prüfungsteils. Das verschafft Studierenden, die noch keine Gewissheit über den
Ausgang der Prüfungen haben, die Möglichkeit, sich unter Einsatz ihrer ganzen

Arbeitskraft weiterhin der Ausbildung zu widmen und sich vorsorglich auch auf eine
Wiederholung der Prüfung vorzubereiten, statt für ihren Lebensunterhalt sorgen zu
müssen. Um jedoch eine unangemessen lange Förderungsdauer während faktisch
ausbildungsloser Zeiten zu vermeiden, ist die maximale Förderungsdauer auf zwei
Monate nach dem Monat begrenzt, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. Mit
der zweimonatigen Begrenzung werden auch weiterhin die Hochschulen in der
Verantwortung gehalten, die erforderlichen Korrekturarbeiten sowie die Ermittlung des
Gesamtergebnisses weiterhin möglichst zügig durchzuführen, so dass die
Studierenden möglichst schnell Gewissheit über das Gesamtergebnis haben.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss die von der
Petentin beklagte Förderungslücke zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium
als geschlossen an. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen entsprochen worden ist.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung – als Material zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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