11/01/2017 à 03:22
Pet 3-18-30-2130-022617
Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des § 7 Abs. 3
Bundesausbildungsförderungsgesetz dahingehend gefordert, dass auch bei einem
Fachwechsel nach dem dritten Semester aus wichtigem Grund (z. B. Neigungswandel)
Ausbildungsförderung in vollem Umfang gewährt wird.
Es müsse bedürftigen Studierenden die Möglichkeit gegeben werden, auch bei einem
begründeten Wechsel über das dritte Fachsemester hinaus volle finanzielle
Unterstützung zu erhalten. Es gebe Fälle, in denen Studierende im dritten
Fachsemester einen Neigungswandel erkennen, aber aufgrund der Vorgaben der
Universität zum neuen Wunschfach erst im übernächsten Semester wechseln
könnten. Diese Studierenden würden sich deshalb bemühen, das vierte Semester als
sogenanntes „Brückensemester“ im alten Studiengang sinnvoll, z. B mit einem
Grundstudium und Zwischenprüfung, abzuschließen. Besonders dramatisch gestalte
sich die Situation für den einzelnen Studierenden, wenn sich dieser aus einer
finanziellen Notsituation heraus dazu gedrängt fühle, ein für ihn ungeeignetes Studium
weiterzuführen. Vor diesem Hintergrund sei eine Förderung eines letzten
Brückensemesters im ursprünglichen Studiengang sinnvoll, wenn glaubhaft dargelegt
werden könne, dass der Wechsel aus zwingenden Gründen, wie z. B. nur jährliche
Einschreibungsmöglichkeiten oder wegen der Erreichung eines Teilabschlusses (z. B.
Vordiplom), erst nach dem dritten Semester erfolgen könne. Auf die weiteren
Ausführungen in der Eingabe wird verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 92 Mitzeichnende an und es gingen 29 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Beim Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) handelt es sich um eine
Sozialleistung, durch die Auszubildenden aus finanzschwächeren Elternhäusern der
Zugang zu hoch qualifizierter Bildung ermöglicht werden soll. Ziel des BAföG ist,
grundsätzlich nur solche Ausbildungen zu fördern, die zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss führen. Zugleich verfolgt das BAföG die bildungspolitische Zielsetzung,
Auszubildende durch die förderungsrechtlichen Regelungen zu einer möglichst
zügigen, planvollen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung anzuhalten. Vor
diesem Hintergrund ist eine Balance zwischen der Gewährleistung sparsamer
Mittelverwendung bei der steuerfinanzierten staatlichen Ausbildungsförderung
einerseits und der bildungspolitisch gebotenen Rücksichtnahme auf individuelle
Umstände andererseits erforderlich, die Studierende zu einer nachträglichen Korrektur
ihrer ursprünglich getroffenen Ausbildungsentscheidung bewegen können.
§ 7 Abs. 3 BAföG regelt dementsprechend, dass bei Auszubildenden an Höheren
Fachschulen, Akademien und Hochschulen, ein Abbruch oder Wechsel „aus
wichtigem Grund“ für eine weitere Förderung nur dann unschädlich ist, wenn er bis
zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Hierdurch sollen die Auszubildenden
angehalten werden, sich frühzeitig über die Anforderungen der jeweiligen
Berufsausbildung und -ausübung zu informieren. Bei einem erstmaligen
Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch wird in der Regel vermutet, dass ein
wichtiger Grund vorgelegen hat. Allerdings gilt dies bei Auszubildenden an Höheren
Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis
zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Ermittlung des Fachsemesters,
bis zu dem ein Fachrichtungswechsel spätestens noch ohne förderungsrechtliche
Nachteile möglich ist, bleiben diejenigen noch im ursprünglichen Studium verbrachten
Fachsemester jedoch unberücksichtigt, die auf das nach Fachrichtungswechsel
aufgenommene neue Studium bei der Semestereinstufung angerechnet wurden.
Insbesondere durch diese Anrechnungsregelung, die die später im neuen Studium
angerechneten Fachsemester förderungsrechtlich unschädlich lässt, wird dem
Anliegen des Petenten bereits nach geltendem Recht Rechnung getragen. Die
Fortsetzung eines Studiums trotz bereits gefasster Absicht, diesen nicht mehr
abzuschließen, kann förderungsrechtlich – aber auch nur dann – toleriert werden,
wenn diese Zeitspanne später auch im neuen Studium tatsächlich als Fachsemester
gezählt und angerechnet wird. Für eine weitergehende Förderung des alten
Studiengangs noch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Studierende nach Maßgabe
ausschließlich der eigenen Einschätzung einen ihm sinnvoll erscheinenden Abschluss
eines gewissen Studienabschnitts im bisherigen Studiengang erreicht hat, ist
angesichts der Subsidiarität staatlicher Ausbildungsförderung kein Raum. Gefördert
sollen ausschließlich Ausbildungen, die auch tatsächlich voraussichtlich zu einem
berufsqualifizierenden Abschluss führen werden. Mit dem gesetzlichen
Förderungszweck ist es unvereinbar, wenn Auszubildende eine Ausbildung
aufnehmen oder noch weiterführen, obwohl sie erkannt haben oder hätten erkennen
können, dass diese nicht ihrer Neigung oder Eignung entspricht und sie diese auch
nicht berufsqualifizierend abschließen wollen. Mit der Zielsetzung des BAföG wäre
ebenso eine Art Kontingentförderung unvereinbar, die jedem Antragsteller eine
gewisse Förderungsdauer unabhängig davon gewährleisten würde, ob er seine
innerhalb dieser Dauer individuell gestaltete Ausbildung überhaupt zu einem
rechtzeitigen berufsqualifizierenden Abschluss bringen kann. Nicht
abschlussbezogene zusätzliche Ausbildungsleistungen finden jedenfalls nach der
Zielsetzung des BAföG keinen Raum.
Der Petitionsausschuss vermag nach den vorangegangen Ausführungen keine
Rechtsänderung in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)