Energie

Autonomie 100 % Erneuerbare Energien per Gesetz

Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des deutschen Bundestages

884 Unterschriften

Bearbeitungsfrist abgelaufen

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Bearbeitungsfrist abgelaufen

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

24.04.2021, 16:15

Im Ergebnis einer Präsnentationsdebatte wurden in der Beschreibung §4, Satz1 und §5, Satz 2 präzisiert.


Neuer Petitionstext:

Aufhebung des ökonomischen Zwangs der Vermischung erneuerbarer mit Energie aus Atomkraftwerken und fossilen Energieträgern

Mit einem Autonomie-Gesetz für Erneuerbare Energien muss physikalische und ökonomische Trennung von fossilen Energien und Strom aus Atomkraftwerken legalisiert werrden, um Klimaschutz zu gewährleisten und auf Rohstoffkosten für die Energieversorgung zu verzichten.

Entwurf

Gesetz für Autonomie 100 % regenerative Energieversorgung 

§ 1 Zweck des Gesetzes: Dezentrale, lokale und regionale Energieversorgung mit 100 % regenerativen Energien 

§ 2 Anwendungsbereich: Das Gesetz regelt Errichtung, Betrieb, und Nutzung autonomer Anlagen zur Gewinnung und Speicherung regenerativer Energien aus Sonnenstrahlung, Wind, Biogasanlagen, Erdwärme und Gezeiten. 

§ 3 Begriffsbestimmungen:

regenerative Energie:  Energie, aus zeitnaher Sonnenstrahlung, Wind, Biomasse, Erdwärme und Gezeiten 

Schadstoffenergie: Strom aus Atomkraftwerken und Energie aus Kohle, Erdöl, Erdgas 

100 % regenerative Energie: schadstofffreie Energie 

nuklear/fossile Energie:  Energie aus Kernspaltung, Kernfusion, Erdgas, Erdöl, Kohle und Torf 

Energieautonomie:   von internationalen und nationalen Verbundnetzen unabhängige dezentrale  Energieversorgung aus regenerativen Quellen 

Gebrauchsenergien: Arbeitsenergie für Haushalt, Landwirtschaft, gewerblichen und industriellen Bedarf aus unterschiedlichen Sektoren, wie Wärmeenergie, Elektroenergie, chemische Energie, kinetische Energie, Lichtenergie 

Energiekooperativen:  Energieerzeuger- und Verbrauchergemeinschaften regenerativer Energien 

Bürgerenergie: 100 % regenerative Energie, deren Austausch untereinander keiner Zwischenhändler bedarf 

Energiemarktwirtschaft:  nicht planbare, angeblich vom Markt diktierte Energieversorgung                                                                              

§ 4 Allgemeine Vorschriften:  (1)Vorschriften: (1) Für autonome Energiekooperativen geltengilt keineals Mengen- Mengen- und Zuwachsbeschränkungenund Zuwachsbeschränkung regenerativer Energien. Energien nur der günstigste Erhaltungszustand der biologischen Vielfalt. (2) Ausschreibungen als Teil des Genehmigungsverfahrens entfallen für Anlagen autonomer regenerativer Energieversorgung. (3) Autonom erzeugte Arbeitsenergien aus regenerativen Quellen unterliegen keiner Steuer- und Abgabenpflicht. (4) Die Umsatzsteuerpflicht ist mit Besteuerung der Investitionskosten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen abgegolten. (5) Technische Neuerungen zur Rationalisierung und Beschleunigung der Nutzung regenerativer Energiequellen dürfen nicht durch Patente blockiert werden.Kostenlose Nachnutzung von Technologien zur Rationalisierung von Energieumwandlung und -speicherung müssen gewährleistet sein. (6) Für Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung regenerativer Energien gelten die allgemeinen technischen Sicherheits- und Qualitätsstandards. 

§ 5 autonome Netze mit 100 % regenerativen Energien: (1) Energiekooperativen haben das Recht in ihrem Bereich vorhandene Netze zu kaufen oder zu pachten. (2) VorbesitzerBesitzer sind verpflichtet, Teilbereiche ihrer Verteilnetze an Kooperativen zu verkaufen oder zu verpachten, sofern sie damit von Anteilen nuklear/fossiler Energien bereinigt werden. 

§ 6 Investitionen und Dienstleistungen (1) Mitglieder autonomer Kooperativen handeln Vergütung erbrachter individueller Leistungen untereinander ohne staatliche Reglementierung aus. (2) Städte und Kommunen veröffentlichen in vierteljährlichen Zeitabständen Register ihrer Energiekooperativen und deren aktuelle Durchschnittserzeuger- und Verbraucherkosten. Mit Information über Vorteile bürgerbeteiligter Versorgung mit 100 % regenerativen Energien ist deren Wachstum zu beschleunigen.  

§ 7 Vernetzung von Kooperativen: Vernetzung von Kooperativen erfordert Netzsynchronisation der Stromnetze und Beibehaltung zeitlich ausgeglichene Gesamtbilanz von Erzeugung und Verbrauch. 

§ 8 Kennzeichnungspflicht kommerzieller öffentlicher Energiequellen: Kommerzielle öffentliche Energiequellen wie beispielsweise Ladesäulen für Elektroantriebe von Fahrzeugen und Schiffen, die keine Anteile von Atomenergie und Strom aus fossilen Energieträgern enthalten, sind mit der Aufschrift zu kennzeichnen: „Diese Energiequelle ist klimaneutral!“ 

§ 9 Geltungsbereich: Bestehende Verträge zur Einspeisung von Elektroenergie aus Windkraft- und PV-Anlagen in das öffentliche Verbundnetz werden von diesem Gesetz nicht berührt.

Eine kommentierte Version dieses Gesetzentwurfes kann beim Petenten abgefordert werden.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 852 (851 in Deutschland)


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