08.08.2025, 05:14
Der Abschnitt: "Stattdessen soll die Verkehrssicherungspflicht für diese Infrastrukturen beim jeweiligen Betreiber liegen – etwa einem Verein, einer Kommune oder einem Naturpark –, geregelt über einen Gestattungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer." ist nicht eindeutig. Daher wurde dieser Abschnitt geändert: "Die Verkehrssicherungspflicht für diese Infrastrukturen selbst sollte bei dem jeweiligen Betreiber (Eigentümer) der Infrastruktureinrichtung liegen – etwa einem Verein, einer Kommune oder einem Naturpark – und zusätzlich geregelt werden über einen Gestattungsvertrag mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer."
Neuer Petitionstext:
Wir fordern eine Änderung des Bundeswaldgesetzes, die klarstellt:Bänke, Schutzhütten, Informationstafeln und Hinweisschilder im Wald sind als waldtypische Gefahren einzustufen.Damit sollen Waldeigentümer oder -pächter künftig nicht mehr für Schäden haftbar gemacht werden können, die im Zusammenhang mit diesen Einrichtungen durch typische Waldgefahren, wie herabfallende Äste entstehen.Stattdessen soll dieentstehen.Die Verkehrssicherungspflicht für diese Infrastrukturen beimselbst sollte bei dem jeweiligen Betreiber (Eigentümer) der Infrastruktureinrichtung liegen – etwa einem Verein, einer Kommune oder einem Naturpark –,– und zusätzlich geregelt werden über einen Gestattungsvertrag mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer.Zudem fordern wir ein sofortiges Moratorium für Rückbaumaßnahmen an bestehender Erholungsinfrastruktur im Wald, bis eine gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 3.548 (3.475 in Deutschland)